Mandatskündigung durch Rechtsanwalt
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich habe in meiner Eigenschaft als Liquidatorin einen Rechtsanwalt mit einer Klageerwiderung beauftragt. Als ich ihm den Fall, der dieser Klage zugrunde lag ausführlich und mit allen Details geschildert hatte, riet mir dieser, mich unbedingt! gegen die Forderung zu wehren. Ich habe diesen daraufhin beauftragt. Als wir dann telefonierten, machte er mir Vorwürfe, wie ich nur die Honorarvereinbarung, die der Forderung zugrunde lag, unterschreiben konnte, obgleich ich im Vorfeld auch von dieser Vereinbarung berichtet hatte. Ich forderte ihn auf, dennoch eine Klageerwirderung zu fertigen. Er bot mir an, ein Gespräch mit dem Gegener zu führen, was er auch tat und anschließend riet er mir, den Betrag dennoch zu bezahlen, obgleich vom Gegener Geldbeträge gefordert wurden, die nicht die abzuwickelende GmbH betraf. Insofern lehnte ich ab, habe aber dennoch eine weitere a-cto.-Zahlung an den Gegner geleitstet, sodass sich der Streitwert reduziert hat.
Die Gebührenrechnung, die ich zuvor angewiesen habe, enthielt aber noch den ursprünglichen Streitwert und zudem meine private Adresse. Ich habe dann über mehrere Wochen nichts mehr von diesem gehört, angekündigte Rückrufe erfolgten nicht. Ich habe ihn aufgefordert, weiterhin tätig zu werden und bat ihn um eine Stellungnahme zu seinem Verhalten, was jedoch nicht erfolgte. Nach ca. 4 Monaten habe ich mich dann an die RAK gewandt, mit der Bitte um Prüfung einer Mandatsverschleppung. Daraufhin kündigte der Anwalt das Mandat mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Als ich ihn aufforderte, die Verfahrensgebühr zu erstatten, schickte mir dieser eine weitere Rechnung - ebenfalls unter Zugrundelegung des ursprünglichen Streitwerts -, bei der nun auch eine Terminsgebühr berechnet wurde und "drohte" mir für den Fall an, dass ich die Rückzahlung der Vergütung beantragen wolle, weitere Gebühren in Rechnung zu stellen.
Die RAK sieht keine Veranlassung, Maßnahmen im Wege der Berufsaufsicht zu ergreifen und hält sich auch bezüglich der Gebührenforderung zurück. Die Bekanntmachung der Stellungnahme des RA an die RAK wurde mir verweigert. An wen kann ich mich nun wenden, um den Sachverhalt aufzuklären?Wer ist der RAK übergeordnet?
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
die Verfahrensgebühr kann nur abgerechnet werden, wenn auch die Erwiderung erfolgt ist. Eine Terminsgebühr kann grundsätzlich für eine Verhandlung mit der Gegenseite abgerechnet werden, wenn Sie notwendig war.
Wenn eine Gebühren Vereinbarung getroffen wurde, so wäre dies wohl für eine außergerichtliche Tätigkeit, im Verfahren geht das nicht ohne weiteres.
Die RAK ist keine Berufsaufsicht in dem Sinne, dass hier Mandate überprüft werden, sondern eine Kammer. Sie muss nicht tätig werden, außer der RA lässt sich einen berufsrechtlichen Verstoß zu Schulden kommen.
Sie können sich zwecks Prüfung lediglich an einem anderen Anwalt wenden oder abwarten, wie sich der RA weiter verhält.
Nutzen Sie ggf, gerne die kostenlose Nachfrage Funktion. Für eine Mandatierung stehe ich auch gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Draudt
Rechtsanwältin
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Gab es denn einen Streitwertbrschluss ?
Hat er die Erwiderung gefertigt ?
War das Telefonat mit dem Gegner notwendig?
Es gibt eine Gebührenschlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Anwalt müsste sie bei einem Streit über Genühren darauf hinweisen. Hierhin könnten Sie sich wenden, doch letztlich ist dies auch ein stumpfes Schwert, weil diese Stelle nur Empfehlungen aussprechen kann. Wenn, dann müssten Sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Damit kann er zu einer Änderung der Rechnung verurteilt werden, bzw. Sie müssen weniger zahlen. Dann sollten Sie sich aber sicher sein.
Wie ist denn der Stand? Haben Sie schon Mahnungen erhalten oder der Rechnung widersprochen?
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Gebührenschlichtungsstelle ist mir bekannt, dieser Anwalt, um den es hier geht, sagte mir, dass die dort „keine Ahnung hätten“. Er hat keine Erwiderung gefertigt und das Telefonat, von dem ich auch nicht weiß, ob es überhaupt stattgefunden hat, hatte er auch nur mit den Worten“ich rufe den mal an“ angekündigt. Und nein, ich habe mich -noch- nicht gegen die geänderte Rechnung ausgesprochen, sollte ich das tun?
Mit freundlichen Grüßen
wenn der RA keine Klageerwiderung gefertigt hat, so ist auch keine Verfahrensgebühr angefallen, ggf. höchstens eine reduzierte, je nachdem, ob er bei Gericht irgendeinen Antrag gestellt hat.
Die Beurteilung, ob eine Terminsgebühr angefallen ist, ist davon abhängig, ob das Gespräch notwendig war und welchen Inhalt es hatte.
Sie sollten der Rechnung schon entgegentreten. Ansonsten ist davon auszugehen, dass der RA sein Honorar einklagt, ggf. vorher einen Mahnbescheid beantragt.
Ich mache Ihnen ein Folgeangebot. Sie können dann die Rechnung und den Schriftverkehr hochladen und/oder mir telefonisch den Sachverhalt schildern.
Ohne genaue Kenntnis der Unterlagen kann ich leider keine weiteren Aussagen treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin