Mahnung/ Drohung der Vollstreckung
Fragestellung
Guten Tag,
Es geht um eine Mahnung einer Rechtsanwältin die ich etwas anzweifele und ich mir eine professionelle Meinung dazu einholen möchte.
Es ging um eine Summe von 2018/2019, ich war damals zahlungsunfähig und ein Inkassounternehmen schaltete damals Anwalt Herr B. ein um die Summe einzufordern. Durch meine Zahlungsunfähigkeit war dies nicht möglich, daraufhin folgte der Vollstreckungstitel und die Kontopfändung. Die Kontopfändung ruhte, da ich damals ein P Konto hatte und unter der Vollstreckungsgrenze lag. Februar/März 2020 verbesserte meine Lage sich, das P Konto wurde aufgelöst und der Pfändungsbetrag wurde von meiner Bank vollständig inkl. angefallenen Zinsen wie im Pfändungsbescheid gelistet, getilgt. Seitens des Rechtsanwaltes kam keine Reaktion, aber der Eintrag in meiner Schufa wurde auf " Forderung gezahlt" gestellt.
Nun war die Überraschung sehr groß, als ich im November dieses Jahres von einer unbekannten 2. Anwältin die Drohung der Vollstreckung zu genau diesem Fall bekam. Ich schrieb sie darauf hin an, dass dieser Fall schon lange geklärt ist. Daraufhin bekam ich von ihr nur eine Auflistung der Kosten, indem sich seit März Zinsen und Nebenkosten von rund 500 ,- angesammelt haben. Eine Erklärung warum, was sie überhaupt mit dem Fall zu tun hat und weshalb seit 6 Monaten niemand Stellung zu der Sache genommen hat, ist mir weiterhin ein Rätsel. Auf Nachfrage bei meiner Hausbank, wusste niemand was zu zusätzlichen Zinsen oder angefallenen Nebenkosten. Man habe die gegebenen Informationen des Gerichtes befolgt und der Name dieses Rechtsanwältin wäre nicht bekannt resp. irgendwo angegeben. Anwalt Herr B. wäre bis zur Tilgung als Ansprechpartner angegeben. Wie soll ich jetzt mit dieser Forderung umgehen?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten zunächst den Rechtsanwalt B anschreiben und bitten, Ihnen den entwerteten Titel zuzuschicken.
Hierauf haben Sie nach dem vollständigen Ausgleich einen Anspruch, da auch durch den Eintrag "Forderung gezahlt" dieses manifestiert worden ist. Setzen Sie daher zur Titelherausgabe eine Frist, die zwei bis drei Wochen betragen sollte.
Haben Sie den entwerteten Titel, kann nichts mehr vollstreckt werden.
Sofern die neue Anwältin meint, Forderungen geltend machen zu können, ist dafür kein Grund ersichtlich. Die Forderung sollte daher zurückgewiesen werden.
Sollte Sie trotz Zahlung aus dem - ansich zu entwerteten - Titel vollsrecken, müssten Sie sofort nach § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erheben. Diese begründen Sie mit der Erfüllung der Schuld nach der geleisteten Zahlung.
Für Rückfragen stehe ich zur Verefügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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