Mahnnachricht per Überweisung im Verwendungszweck a.d. Schuldner
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 2 Stunden
Fragestellung
SgDuH!
Wir vermieten Ferienwohnungen. Manchmal müssen Gäste über die von ihnen gezahlte Kaution von 100 Euro hinaus weitere Kosten bezahlen, wie z.B. durch den Verbrauch von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung.
Die Kosten für die Nebenkosten werden anhand der Zählerstände bei Einzug und Auszug ermittelt.
Die Gäste tragen die Zählerstände selbständig i.d. vorgesehenen Felder ein und unterschreiben dann eigenhändig „ihren“ Verbrauchsbogen (hier sind auch die Preise f.d. Einheiten genannt z.B. für 1qm3 Wasser) den sie i.d. Whg. für uns zurück lassen. Eine weitere anhängende Blankokopie können sie für sich selber ausfüllen und mitnehmen.
In dem Verbrauchsbogen sind übrigens auch die Kosten pro zu zahlenden Einheit (z.B. je kw/h Strom) aufgeführt (genau wie auf der Internetseite, Werbeplattform und im Buchungsangebot).
Auf dem ebenfalls angehängten – sog. „Gästedatenblatt“ geben die Gäste bzw. Schuldner Ihre volle Adresse, email und auch ihre Kontoverbindung an, falls wir Geld aus der geleisteten Kaution zurück auf dessen Kto. überweisen müssen.
Wir müssen i.d. letzten Zeit leider aber vermehrt Inkassoaufträge erteilen, nachdem die Mahnungen ignoriert wurden.
Hierzu schreiben wir im Vorfeld emails und die teuren Einschreiben mit Rückschein und Einwurfeinschreiben. Auf emails erhalten wir meist keine AW. Einschreiben mit Rückschein werden nicht abgeholt und Einwurfeinschreiben gelten heutzutage nicht wirklich sicher als der betreffenden Person zugestellt (Verdachtszustellungen der Post od. and. Dienstleister)
In dem Zusammenhang kam mir die Idee, die Personen über ihr angegebenes Konto zu erreichen. Durch ÜW von 1 Ct. auf deren Konto erhalte ich die Möglichkeit im Verwendungszweck der ÜW auf die ausstehende Summe, die Mahnung, die Frist, das drohende Inkasso und die Bitte um Kontaktaufnahme aufmerksam zu machen! Dies ist kostenfrei und besonders effektiv.
Diese Form der Kontaktaufnahme erreicht sicher und nachweisbar das Konto des Schuldners, welches er selber (i.d. Hoffnung auf Rückzahlung einer Geldsumme) handschriftlich bei uns angegeben hatte. Wir würden dann im Abstand von je 1 Woche jeweils 1 Ct. m.d. Hinweis im Verwendungszweck überweisen, so dass die postalische Kontoauszugszusendung (die ja oft monatlich erfolgt) auf jeden Fall zeitgerecht beim Schuldner ankommt.
Es stellen sich hier für mich aber juristisch noch folgende Fragen:
Könnte diese Art der Kontaktaufnahme als gerichtlich beweissicher gelten – also als „zugestellt“?
Hat der Schuldner die Verpflichtung seine Kontoauszüge regelmäßig (falls ja wie regelmäßig) zu lesen?
Kann diese Art der zugegebenermaßen unkonventionellen Kontaktaufnahme juristisch gleich gesetzt werden mit der brieflichen Kontaktaufnahme ( - a) Einwurfeinschreiben - b) Einschreiben mit Rückschein – c) email ) oder der telefonischen?
Was halten Sie als Experte persönlich v. dieser Idee?
MfG
Uwe W.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratschender,
die von Ihnen genannte Art der Kontaktaufnahme durch Überweisung kann NICHT als gerichtlich beweissicher gelten.
Denn kein Kontoinhaber (und damit dann auch nicht Ihr Schuldner) hat eine Verpflichtung, Kontoauszüge regelmäßig zu lesen.
Diese Art der Kontaktaufnahme kann auch nicht gleichgesetzt werden, so dass Sie damit keinen rechtlich relevanten Nachweis eines Zuganges führen können.
Es ist sicherlich eine gute Idee, den Schuldner aufmerksam zu machen; mehr ist es aber nicht, da es eben nicht die von Ihnen erhofften Wirkungen erzielen kann.
Manchmal hilft es, eine Ansichtskarte zu schicken, um den Gast dann so freundlich zu grüßen und sich in Erinnerung zu bringen.
Bei "notorischen Nichtzahlern" wird das aber alles nicht helfen, so dass nach einem Brief mit entsprechender Inverzugsetzung dann nur das Mahnverfahren hilft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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