Lohnzahlung für Mitarbeiter die Dienstleistungen im Ausland ausführen.
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo, ich biete eine Partnervermittlung in Kolumbien an.
Das Geschäft ist in Deutschland angemeldet.
Ich habe vor am Ende de Monats nach Kolumbien zu reisen um meinen Mitarbeiter ( Übersetzter ) in Bar ihren Lohn zu bezahlen.
Es handelt sich hier um Dienstleistungen die meine Mitarbeiter im Ausland in Kolumbien, Bogota geätigt haben.
Bisher habe ich nur geringfügige Anzahlungen über Wester Union gemacht.
Am Anfang hatte ich mit meinenmGeschägt nur sehr geringe Einnahmen, in den letzten Monaten sind es mehr geworden.
Frage: In welcher Form müssen die Nachweise sein, Damit das Finanzamt diese Lohnzahlungen als Geschäftsausgaben anerkennt?
Ich habe vor dort eine Rechnung zu erstellen und meine Arbeiterinnen unterscheiben zu lassen.
Frage: Reicht das aus ? Muss dieser Nachweiss dann auch noch in Deutsche Übersetzt werden ?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtung des gewährten Honorars wie folgt beantworten.
Voraussetzung für den Abzug der Betriebsausgaben im Ausland ist, dass Sie nachweisen, dass Sie diese Kosten hatten und dass diese im Zusammenhang mit den in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften stehen. Grundsätzlich sollten Sie auf jeden Fall eine Rechnung vorlegen und diese auch in übersetzter Form vorlegen können. Weiterhin wäre es zumindest vorteilhaft, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Auftragnehmer/Arbeitnehmer in Kolumbien steuerlich geführt wird. Sofern also möglich, lassen Sie sich einen Auszug aus einem offiziellen Firmenregister geben. Wenn dieses nicht möglich ist, sollten Sie zumindest eine Kopie des Ausweises machen, damit Sie die Identität nachweisen können.
Letztendlich kommt es hinsichtlich der Anerkennung darauf an, den Kostenanfall plausibel zu machen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Wenn ich selber die Rechnungen auf Englisch übersetzte sind diese dann für das Finanzamt akzeptabel?
Ich möchte meinen Flug, als Geschäftsreise deklarieren. Welchen Nachweis verlangt das Finanzamt dafür? Reicht ein Kontoauszug mit der Fluglinie und dem Preis ?
Grundsätzlich ist es nicht entscheidend, dass die Rechnung „amtlich“ übersetzt wurden. Ggfs. könnte diese auch nachgeholt werden, wenn das Finanzamt hier Zweifel an der richtigen Übersetzung haben.
Für die Flugkosten müssen Sie die Buchungsbelege/Rechnung der Fluggesellschaft vorlegen. Aus dieser ergeben sich dann ja Flugziel/Strecke und Datum. Ein Kontoauszug und Preis reicht hier nicht aus.