Lohnsteuer/Rentensteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Professor Nettelmann,
meine Frau und ich sind derzeit noch berufstätig, im Lohnsteuersplitting.
Ich in Steuerklasse III, meine Frau in Steuerklasse V.
Meine Frau wird zum 01.08.2020 in Rente gehen, ich gehe erst zum 01.01.2021 in Rente.
Um einmal die große Witwenrente zu bekommen, wollen wir Einzelbesteuerung unserer Altersrente, also kein Rentensplitting.
Uns wurde gesagt, wer einmal Rentensplitting gewählt hat, der kann nicht mehr in die Einzelveranlung zurück und die große Witenrente wäre damit futsch.
Muss ich dazu bereits mit Renteneintritt meiner Frau, also ab 01.08.2020, aus Steuerklasse III raus und in welche Steuerklasse? Oder kann ich noch bis Jahresende drin bleiben?
Meine Frau möchte also bereits ab 01.08.2020 Renteneinzelbesteuerung.
Für uns alles sehr konfus, wie müssen wir verfahren.
Mit freundlichem Gruß
J. M.
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Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage teile ich mit:
Die Mögllichkeit des Rentensplitting als besondere Möglichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung hat keinen Einfluss auf das Besteuerungsverfahren. Es bleibt also bei der Einkommenbesteuerung weiterhin die Wahlmöglichkeit zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung, wobei die Zusammenveranlagung regelmäßig die günstigere Veranlagungsform für Eheleute ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
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