Lohnsteuer im Ausland
Beantwortet von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blum,
Seit September 2014 bin ich für ein deutsches Unternehmen in Malaysia tätig. Ich baue hier den Standort für die Firma auf, beziehe aber weiterhin von der dt. Gesellschaft auf mein dt. Konto meinen Lohn. Bis zum 1.6 2015 war ich auch in Deutschland gemeldet. Habe mich aber nun abgemeldet und meinen Wohnsitz in Malaysia angegeben.
Da ich nun nicht mehr in Deutschland gemeldet bin, versuche ich natürlich Steuern zu sparen.
a) Gilt die 183 Tage Regelung, auch wenn ich mein Gehalt noch aus Deutschland beziehen, oder muss ich dazu den Lohn aus der hiesigen Gesellschaft beziehen?
b) Wenn ich von der deutschen Lohnsteuer befreite werden sollte, wird diese erst gar nicht vom monatlichem Lohn abgezogen, oder muss ich mir den Betrag mittels Steuererklärung zurückholen?
Ich weiss es ist eine etwas komplizierter Fall. Falls Sie kurz telefonieren wollen, kann ich Sie auch gerne anrufen.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Maximilian Lotz
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Herr Lotz,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte Ihren Sachverhalt nachfolgend erläutern.
In Deutschland steuerpflichtig sind Sie, wenn Sie einen a) Wohnsitz oder b) gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
In 2014 besteht Ihr Wohnsitz unstreitig in Deutschland
In 2015 haben Sie Ihren Wohnsitz nur noch bis 01.06. und sind solange unbeschränkt steuerpflichtig, danach allenfalls noch beschränkt steuerpflichtig mit den inländischen Einkünften.
Zu den inländischen Einkünften zählt jedoch nicht Ihr Gehalt, auch nicht, wenn es von der deutschen Muttergesellschaft gezahlt wird. Etwas anderes gilt nur für Angestellt, Beamte und Diplomaten die von einer inländischen öffentlichen Kasse bezahlt werden, oder wenn Sie Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied sind.
Alle übrigen inländische Einkünfte können Sie in § 49 EStG nachlesen, die wichtigsten wären noch die Zinsen (Nr. 5) und Vermietung/Verpachtung (Nr. 6).
Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, müssen Sie für 2015 alle Einkünfte auch in Deutschland erklären.
01.06.
__________________________I_____________________________
(unbeschränkte Steuerpflicht) (beschränkte Steuerpflicht)
In der Zeit der beschränkten Steuerpflicht sind nur die inländischen Einkünfte steuerpflichtig. Das übrige Welteinkommen wirkt sich lediglich auf den Steuersatz aus.
Sie könnten in Deutschland auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Hier gilt die 183-Tage-Regelung. Die Prüfung für 2015 umfasst den Zeitraum 01.06.15 bis 31.05.16.
Da Sie ja in Malaysia arbeiten und urlaubsbedingte Aufenthalte in Deutschland nicht mit zählen, wird die Regelung offensichtlich nicht greifen, so dass Sie beschränkt steuerpflichtig bleiben.
Wenn und soweit keine Steuerpflicht in Deutschland besteht, besteht auch keine Veranlassung mehr deutsche Lohnsteuer und Sozialbeiträge einzubehalten.
Bitte denken Sie auch an die Sondervorschriften der Sozialversicherung. Insbesondere, wenn Sie oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen und privat versichert sind, könnte es im Fall des Rückzugs nach Deutschland zu Problemen kommen, wie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse! Informieren Sie sich im Falle des Rückzugs nach Deutschland rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Vielen Dank
Antwort des Experten: Vielen Dank!
"Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, müssen Sie für 2015 alle Einkünfte auch in Deutschland erklären.
01.06."
--> Gehe ich recht in der Annahme, das ich mir keinen Steuerfreibetrag hierzu in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann, sonder mir die "zuviel" bezhalten Steuern, mit der nächsten Erklärung zurückholen muss?
als Freibetrag kann man das leider nicht eintragen lassen, weil das Finanzamt nicht weiß, wie sich der Progressionsvorbehalt auswirkt.
Das geht nur über die Jahreserklärung!
Mit besten Grüßen
Sascha Blum