Lohnsteuer bei Abfindung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um folgende Auskunft:
Bin 71 Jahre alt und habe bis jetzt gearbeitet. Die Firma wollte mich los werden und hat mir eine Abfindung für die Vertragsauflösung bezahlt
.
Ich möchte die Abrechnung per Mail an Sie zwecks Prüfung und Beurteilung schicken. Mir erscheint der Steueranteil für zu hoch. Habe ich beim Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte, eventuell verbilligte, Steuervariante. Wie muss ich mit dem Gesamtkomplex, mit Anspruch auf spätere Erstattung umgehen??
Für eine schnelle Bearbeitung, möglichst noch HEUTE wäre ich sehr dankbar!!
mfg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Arbeitgeber hat die Fünftelungsregelung nicht angewendet. Dies wäre möglich, wenn Ihre Einkünfte einschließlich der Abfindung gegenüber den Einkünften im Vorjahr insgesamt höher sind.
Der Unterschied macht etwa 2.000 € aus. Ihnen steht jedoch die Möglichkeit offen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die ermäßigte Besteuerung zu beantragen.
Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich in einem Lohnsteuerhaftungsrisiko gegenüber dem Finanzamt. Daher wird dieser eher voll versteuern. Wenn Sie jedoch Ihrem Arbeitgeber gegenüber darstellen können, dass die Gesamteinkünfte in 2016 gegenüber 2015 höher ausfallen werden, kann dieser die Lohnversteuerung noch ändern. Wenn die Voraussetzungen vorliege, ist Ihr Arbeitgeber gemäß § 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG dazu verpflichtet die ermäßigte Besteuerung durchzuführen.
Sie können wie gesagt wählen: Entweder Sie erläutern Ihrem Arbeitgeber, dass Ihre Einkünfte in 2016 einschl. Abfindung höher als 2015 sind und Sie daher einen Anspruch auf die Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) haben
oder Sie beantragen im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Anwendung dieser Regelung.
Im Ergebnis entsteht Ihnen nur ein Nachteil hinsichtlich des Zeitpunktes der Steuererstattung (vom Finanzamt bzw. Nachzahlung durch den Arbeitgeber an Sie). Sie müssen entscheiden, ob die zeitliche Verzögerung für Sie so schwer wiegt. Sollte dies der Fall sein, sollten Sie auf der ermäßigten Lohnversteuerung bestehen.
Sollten noch Rückfragen bestehen, können Sie mich gerne kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Alle Fragen wurden klar, deutlich und unmissverständlich erklärt.
Unbedingte Weiterempfehlung........Note 1