Liquidationsbegleichung Leichenschau bei ausgeschlagenem Erbe
Fragestellung
Das Erbe meiner Mutter habe ich ausgeschlagen.
Bin ich verpflichtet die Liquidation des Arztes für die Leichenschau zu begleichen?
Ich habe den Arzt nicht beauftragt.
Der Arzt war für das Hospiz tätig und wurde von den Mitarbeitern beauftragt, die Leichenschau vorzunehmen.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auch wenn Sie nicht Erbe sind, werden Sie als Kind diese Kosten grundsätzlich zahlen müssen:
Nach § 24 BestattG tragen diese Kosten die, die die Beerdigungskosten zu tragen haben.
Und auch wenn es wundert - eine Erbausschlagung entbindet die Kinder nicht von Kosten.
Zwar trägt grundsätzlich der Erbe die Kosten. Gibt es aber - aufgrund Erbausschlagung - keine Erben, haften dann wieder die unterhaltspflichtigen Kinder nach § 1615 Abs. 2 BGB.
Gibt es also keine Erben, sind Sie als - grundsätzlich unterhaltspflichtiges - Kind zur Kostentragung verpflichtet.
Daran ändert auch nichts, dass der Arzt von Mitarbeitern des Hospiz beauftragt worden sind, da dann die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag greifen, wonach das unterhaltspflichtige Kind gesetzlich Auftraggeber wird.
Daher werden Sie zahlen müssen.
Allerdings nur in angemessener Höhe. Häufig werden enorme Kosten ungerechtfertigt verlangt. Die Rechungshöhe sollten Sie daher überprüfen.
Gibt es noch Geschwister, hätten Sie einen Ausgleichsanspruch pro Kopf.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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