Liquidation KG
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um eine KG, die liquidiert werden soll. Möglicher Liquidationszeitpunkt ist der 31.12.2019.
Es gibt einen Kommanditisten und einen Komplementär. Beide haben jeweils 60.000,00 Haftkapital geleistet. Das variable Kapital des Komplementärs beträgt - 90.000,00, das des Kommanditisten + 30.000,00.
Wie ist die steuerliche Auswirkung der Liquidation auf Gesellschafterebene? Müssen die Gesellschafter das Kapital in die Gesellschaft zurückbezahlen bzw. bekommen sie das Geld von der Gesellschaft zurück?
Der Komplementär wird bald 55. Jahre. Wäre es da nicht besser, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen? Was ist die Voraussetzung dafür, wenn der Geburtstag Mitte des Jahres 2020 ist? Kann die KG trotzdem zum 31.12.2019 liquidiert werden, wenn sie erst Ende des Jahres 2020 gelöscht wird?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Johannes Kretzschmar
Sehr geehrte/r Mandantin/Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Liquidation einer KG.
Allgemeines zur Aufgabe
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Ganzen ist immer dann anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang – nicht nach und nach – entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus zu bestehen aufhört. Dies ist bei der Liquidation wie beschrieben wahrscheinlich der Fall.
Der Vorgang führt einkommensteuerlich bei den Gesellschaftern der KG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt dieser Vorgang hierbei jedoch zum Glück nicht.
Aufgabegewinn
Es ist einkommensteuerlich der Betriebsaufgabegewinn (§ 16 EStG) festzustellen, welcher sich grundlegend dargestellt so ermittelt:
+ Gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
+ Verkaufserlöse
./. Veräußerungskosten
./. Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto)
Freibetrag
Ob die Inanspruchnahme des Freibetrags besser ist, kommt auf den Einzelfall an und sollte für den maximalen Nutzen zum Einen berechnet und zum Anderen auch geplant werden (hier wird v.a. zu schauen sein, in welchem Jahr mit welchen Einkünften zu rechnen ist und wann die Reduktion des Steuersatzes am besten wäre).
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass die Begünstigung in den allermeisten Fällen lohnenswert ist in Anspruch genommen zu werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet wurde. Die Löschung spielt hier keine Rolle.
Vertrag
Ob Sie einzahlen müssen oder Geld erhalten, ist im Gründungsvertrag geregelt und daher individuell. Grundsätzlich haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Einlage und der Komplementär voll. Hier muss ich jedoch an einen rechtsberatenden Kollegen verweisen.
Ich würde mich sehr über Ihre positive Bewertung freuen!
Mit besten Grüßen
StB JK
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Bewertung des Kunden
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der Vollhafter hat bei der Liquidation, sollte sonst nichts geregelt sein, m.W.n. das Kapitalkonto auszugleichen.
Beste Grüße
es ist nicht so einfach darstellbar und ich kenne Ihre KG nicht.
Normalerweise wird das in der Liquidation ermittelte Reinvermögen verteilt, in dem den Gesellschaftern jeweils der sich für sie ergebende Kapitalanteil ausgezahlt wird (Saldo aller für den Gesellschafter geführten Kapitalkonten).
Beste Grüße
Danke.
nicht wie Sie es so darstellen.
Es ist die Liquidation durchzuführen, also das Eintreiben von Forderungen, Begleichen von Verbindlichkeiten, Realisierung stiller Reserven etc.
Der danach übrigbleibende Liquidationsgewinn oder -verlust wird abschließend an die Kapitalkonten verteilt und dann zugewiesen. Besten Gruß