Liegt hier eine Garantenstellung / Garantenpflicht vor?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steppart,
gerne möchte ich von Ihnen eine Rechtsberatung über die gesetzliche Situation der Garantenstellung / Garantenpflicht in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2017 lernte ich online eine Frau kennen. Zur damaligen Zeit tauschte man sich online immer wieder aus und entwickelte schnell eine Sympathie / Liebe zueinander. Dahingehend hat man sich dann getroffen, um sich näher kennenzulernen. Allerdings stellte man im Laufe des Treffens fest, dass man lieber in guter Freundschaft und nicht in einer Beziehung verbleiben möchte.
So führten wir daraufhin eine Freundschaft, die ausschließend online (via. WhatsApp) basierte.
Wir hatten vom Jahr 2017 bis zur heutigen Zeit immer wieder Kontaktabbrüche - über mehrere Monate hinweg.
Seit Anfang des Jahres hatten wir wieder Kontakt, der auch wieder nur kurzfristig gehalten hat (Januar bis März). In diesem Zeitraum äußerte die Frau mir, dass sie psychische Probleme hätte (sie würde ihr Leben als sinnlos und gleichgültig betrachten) und laut ihrer eigenen Aussage wäre sie suizidal - sie würde es allerdings nicht umsetzen, weil sie dies nicht ihrer Familie / Freunde / Umfeld antun möchte.
Daraufhin gingen bei mir die "Alarmglocken" an und ich bat ihr meine Hilfe an, sodass ich wir darüber näher sprechen können. Allerdings wollte sie über die gesamte Problematik nicht mit mir sprechen, weil sie es einfach nicht könnte. Anschließend habe ich ihr angeboten, dass ich ihr einige Kontaktdaten von Therapeuten / Tageskliniken geben kann, damit sie sich dort melden kann. Auch habe ich ihr angeboten, dass ich für sie einen Therapieplatz organisiere, wenn sie sich selbst nicht in der Lage dazu fühlt.
Dies hat sie allerdings dankend abgelehnt, weil sie sich damit etwas "überrumpelt" fühlte. Sie schrieb dann, dass sie selbst im Laufe der Wochen schauen werde, wie sich ihre Stimmung entwickelt und sich dahingehend an eine Tagesklinik wendet oder sich um einen Therapieplatz bei einem Therapeuten kümmert.
Seit über einen Monat haben wir keinen Kontakt mehr. Meinerseits möchte ich aus privaten Gründen auch keinen Kontakt mehr zu ihr.
Zusammengefasst:
-2017 war es eine kurzfristige "Liebesbeziehung", die sich anschließend in eine Freundschaft umwandelte, die ausschließlich online basierte, weil man sich danach nie mehr getroffen hat, sondern nur noch Kontakt über WhatsApp gehalten hat
-Uns beiden trennen mehrere Hundert-Kilometer, weil sie in NRW wohnt und ich in der Nähe von Bremen, dementsprechend leben wir weder zusammen in einem Haushalt noch in unmittelbarer Nähe
-Ich habe ihr meine Hilfe mehrmals angeboten, die sie abgelehnt hat. Ob sie sich letztendlich selbst in Therapie begeben hat, ist mir nicht bekannt
Anhand des oben geschilderten Falls: Liegt hier eine Garantenstellung vor und mache ich mich strafbar ,falls sie sich etwas antun würde und bekannt werden würde, dass ich in Kenntnis war, dass sie suizidal war?
Wie sieht die gesetzliche Situation aus? Können Sie mich dahingehend aufklären, wie ich vorgehen muss?
Ich bedanke ich recht herzlich im Voraus bei Ihnen!
Die besten Grüße
C. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Steppart
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
"Liegt hier eine Garantenstellung vor und mache ich mich strafbar ,falls sie sich etwas antun würde und bekannt werden würde, dass ich in Kenntnis war, dass sie suizidal war?"
Zunächst ist festzuhalten, dass eine Garantenstellung allein noch keine Strafbarkeit begründet kann. Die Garantenstellung ist nur eine Voraussetzung für die Strafbarkeit bei sogenannten unechten Unterlassungsdelikten gem. § 13 StGB: Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Daher wäre über eine Garantenstellung hinaus erforderlich, dass Sie den übrigen Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. Sollte sich die von Ihnen beschriebene Person selbst verletzen oder gar töten, kämen dafür dann die Körpverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. oder die Tötungsdelikte nach §§ 211 ff. StGB in Betracht. Hier ist allerdings zu sehen, dass eine Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung straflos ist. Weiterhin würde Ihnen für eine täterschaftliche Beteiligung auch bereits die Tatherrschaft fehlen.
Weiterhin besteht bei der von Ihnen geschilderten "losen" Beziehung auch keine Garantenstellung. An diese stellt die Rechtsprechung hohe Anforderung, da grundsätzlich jedermann für sich selbst verantwortlich ist und eine Strafbarkeit über die unterlassene Hilfeleistung hinaus einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Hierfür kommt z.B. die Ehe in Betracht, nicht aber eine Liebes- oder Freundschaftsbeziehung.
Auch kommt keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht, da aktuell noch kein Unglücksfall oder eine vergleichbare Situation gegeben ist.
Darüber hinaus haben Sie schon alles getan, was man von Ihnen erwarten konnte. Sie haben Ihre Hilfe mehrfach angeboten, was aber abgelehnt worden ist. Für alles Weitere ist die Person selbst verantwortlich. Sie trifft kein stafrechtlicher Vorwurf, selbst wenn es zu einer Selbstschädigung kommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart
Rechtsanwalt
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Die Beantwortung meines Anliegens erfolgte sehr zügig. Die Beratung an sich war sehr detailliert sowie verständlich. Zudem wurden alle meine Fragen beantwortet, sodass keine Rückfragen meinerseits mehr bestanden.
Insgesamt: Top, besser geht es nicht. Somit kann ich Herrn Steppart nur wärmstens weiterempfehlen.
Antwort des Experten: Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für die positive Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen,
Alexander Steppart
Rechtsanwalt
ich bedanke mich recht herzlich für Ihre sehr umfangreiche und kompetente Beantwortung meines Anliegens. Sie haben mein Anliegen perfekt beantwortet, sodass meinerseits keine Rückfragen mehr bestehen.
Vielen lieben Dank für Ihre zügige und schnelle Hilfe!
Die besten Grüße
C. F.