Liebe Frau True-Bohle
Fragestellung
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst verwundert es etwas, dass das Schreiben aus dem Jahre 2011 stammt.
Ich hoffe, dass nicht etwa schon seit dieser Zeit die geringere Zahlung von Ihnen widerspruchslos hingenommen worden ist - denn dann könnte die HUK die Einrede der Verjährung sicherlich erfolgreich anbringen.
Denn haben Sie über so einen langen Zeitraum gekürzte Leistungen hingenommen, greift nicht nur die dreijährige Verjährungsfrist ein, sondern man kann dann auch daran denken, dass es eine stillschweigende Vertragsanpassung ist.
Weitere Rechte wären dann (vorbehaltlich des Abgeltungsvergleiches) abgeschnitten.
Das gilt aber auch, wenn Sie ggfs. auf das Schreiben von 2011 in anderer Art und Weise reagiert haben, welches einer Zustimmung gelich kommen könnte - auch dann wären die Rechte gefährdet.
Ansonsten gilt, dass das Ansinnen der HUK zwar aus deren Sicht verständlich, rechtlich aber nicht haltbar ist.
Nach § 249 BGB ist der Schaden zu ersetzen, der ohne den Unfall nicht entstanden wäre.
Dabei ist konkret auf den Einzelfall abzustellen und nicht etwa auf Pauschal-Studien, denen es an wissenschaftlichen Nachweisen fehlt.
Der für Sie maßgebliche Pensionszeitpunkt ist dann aber der 31.07.2021, da dann das Pensionsalter von 65 Jahre plus fünf Monate erstmals von Ihnen erreicht wäre und dieser Regelpensionseintritt entscheidend ist.
Nicht maßgeblich sind hypothetische Ereignisse, wenn jeder greifbare Ansatzpunkt in Ihrer Person dazu fehlt. Und genau dieses Fehlen von Anhaltspunkten liegt vor.
Dann aber ist von dem normalen Pensionsalter auszugehen, denn "Anlagegesichtspunkte" die einen Verfrühungsschaden durch eine frühere Pension rechtfertigen würden, giobt es ja nicht.
Teilen Sie das der HUK schriftlich mit der Aufforderung mit, bis zum 31.07.2021 dieses Einkommensausgleich ohne Kürzungen zu zahlen. Für den Fall der Kürzung müssten Sie dann unverzüglich dagegen vorgehen und notfalls klagen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle.
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Ich habe nie vorgehabt zu einem früheren Alter in den Ruhestand zu gehen.
Dafür gab es weder innere noch äußere Gründe.
Dagegen gab es klare Gründe für mich, so lange wie möglich zu arbeiten:
1. Ich bin über die Warteliste vergleichsweise spät in den Schuldienst gelangt.
In der Folge habe ich einige Jahre nur 23 von 27 Stunden gearbeitet.
Das hatte zur Folge, dass mein Pensionsanspruch relativ gering ist und ich deshalb immer beabsichtigte bis zum normalen Pensionseintrittsalter zu arbeiten.
2. Die Arbeit als Lehrer machte mir Spaß. Als Deutsch- und Musiklehrer hatte ich die Möglichkeit mit den Schülern kreative Projekte umzusetzen. Theateraufführungen, Schulband, Musicals und Revues zu inszenieren, machte mir große Freude Spaß, so dass ich keinen Grund sah, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.
Aus diesen beiden Gründen hatte ich mich von Anfang an entschieden, so lange wie möglich zu arbeiten. Das wäre in meinem Falle bis 65 Jahre und 5 Monate.
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Ich habe eigentlich keine gekürzten Leistungen bekommen. Oder vielleicht doch. Wie kommen sie darauf?
Herzliche Grüße
kjg