Leistungsverweigerung der KV
Fragestellung
Hallo,
ich war selbstständig Tätig bis April 2013 und bin danach in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältniss über 500 Euro monatlich gegangen. Im Oktober habe ich die Vermögensauskunft abgelegt.
Es wären noch ca. 1000 Euro Beiträge bei der Versicherung offen.
Ich war von Oktober bis Dezember 2013 Krankgeschrieben und die Krankenversicherung weigerte sich das Krankengeld zu zahlen weil ich angeblich keinen Anspruch auf Leistung habe. Nach mehreren Telefonaten wurde vereinbart das der offenen Betrag mit dem Krankengeld verrechnet wird. Dies habe ich leider NICHT schriftlich.
Seither habe ich nichts von meiner Krankenversicherung gehört.
Nun bin ich seit 06. Oktober krankgeschrieben und seit dem 16 November wieder im Krankengeld wegen meines Knies und jetzt weigert sich die KV wiederrum das Krankengeld zu zahlen weil ja noch Beitragsrückstand aus meiner selbstständigkeit besteht.
Selbst wenn ich den offenen Beitrag jetzt anweisen würde wäre das Krankengeld aus letztem Jahr und die 4 Wochen aus diesem Jahr hinfällig denn die KV würde erst den Leistungsanspruch wieder aufnehmen wenn die Beitrage auf dem Konto der KV gutgeschrieben werden.
Kann mir jemand helfen ob sich die KV im Recht befindet oder ich da irgendwas ändern kann.
da ich ja meine Altlasten mit der Abgabe der Vermögensauskunft für mich sowie für die Firma ensprechend nicht leisten kann.
Für Eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
Vg Mke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich ist die Krankenkasse berechtigt eigene Ansprüche gegen den Anspruch auf Krankengeld aufzurechnen.
Die entscheidende Vorschrift ist § 51 SGB I. Dort ist die Möglichkeit der Aufrechnung geregelt.
Grundsätzlich ist also Ihre Krankenkasse berechtigt, mit Forderungen aus dem Beitragsrückstand aufzurechnen. Dieses sollte so auch für den ersten Krankengeldbezug wohl gelten.
Da Sie auch kein Krankengeld erhalten haben, ist auch von einer Aufrechnung auszugehen, so dass sich Ihr Beitragsrückstand verringert haben dürfte.
Für das jetzige Verhalten der Krankenkasse gilt folgendes:
Zunächst ist überhaupt der noch bestehende Beitragsrückstand zu klären.
Weiter darf eine Aufrechnung auch nur in dem Maße durchgeführt werden, wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könnte. Wenn Sie nur über ein Einkommen in Höhe von 500,00 € verfügen, dürfte eine Aufrechnung bereits an der geringen Höhe scheitern, die auch eine Pfändung nicht zulassen würde.
Sie sollten daher die Krankenkasse um eine aktuelle Forderungsaufstellung bitten und deutlich machen, dass eine Aufrechnung wegen der geringen Höhe, wenn dieses noch zutreffend sein sollte, nicht zulässig ist.
Darüber hinaus darf eine Aufrechnung nicht dazu führen, dass Sie andere staatliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
Insgesamt wird es daher zum einen auf die noch ausstehende Forderung und die Höhe des Krankengeldes ankommen, ob überhaupt eine Aufrechnung noch möglich ist.
Fordern Sie also die Aufstellung des Beitragsrückstandes an. Darüber hinaus müssen Sie gegen einen ablehnenden Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen, Dieser ist fristgebunden und muss innerhalb eines Monates nach Zugang des Bescheides erhoben werden. Es muss unbedingt geprüft werden, ob eine Aufrechnung auch überhaupt möglich ist. Dazu muss dann aber auch die Höhe bekannt sein.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Sie haben eine Frage zum Sozialrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).