Leinenzwang und Denunziantentum in Niedersachsen
Beantwortet von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Faber,
dies ist mein zweiter Versuch mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Gerade Ihre Antwort ist mir wichtig, weil Sie sich in Ihrem Profil als Hundehalter vorstellen.
Ein Polizist meint gesehen zu haben, dass mein Hund unangeleint die "freie Landschaft" betreten hat. Er (der Hund) hat auf dem Randstreifen zwischen einem Schotterweg, der einseitig bebaut ist, und dem gegenüber liegenden Acker geschnüffelt und einen Haufen gemacht. Ich wurde gestellt, als ich gerade mit dem Fahrrad in einen für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Wirtschaftsweg einbog. Von den Grünstreifen neben dem Schotter behauptete der Polizist (wörtlich): "Für mich ist das hier freie Landschaft."
Letzten Freitag erhielt ich den Anhörungsbogen, an den ich eine akribische Internetrecherche zum Thema beifügte (eine Seite lang) und begründete, warum ich die Ordnungswidrigkeit nicht zugebe. (Wege, die für den öffl. Verkehr zugelassen sind, gehören nicht zu freien Landschaft und Gräben und Böschungen gehören zum Weg).
Ich wollte den Anhörungsbogen persönlich abgeben, weil es der letzte Tag war. Der Ordnungsamtsleiter, ein alter Bekannter von meinem Mann, bot mir schließlich folgenden Deal an: Gebe ich die Ord.-w. zu und bin einsichtig, dann belasse er die Strafe "im 2-stelligen Bereich". Bestehe ich aber darauf, den Brief abzugeben, dann werde er sowieso nicht meinen Argumenten folgen und die Strafe fiele empfindlich höher aus.
Frage: Wie gehe ich jetzt mit dem Anhörungsbogen um? Ich habe bis nach Pfingsten Zeit zum Nachdenken eingeräumt bekommen, aber die Anwältin, von der ich mir Rat holen wollte, ist erst am Do wieder erreichbar.
Das Ganze hat eine Vorgeschichte:
Ein übler Charakter aus der Nachbarschaft hat sich auf unseren Dalmatiner als Hassobjekt eingeschworen. Sobald er mich oder meinen Mann trifft (auch ohne Hund und in der Öffentlichkeit) werden wir beschimpft (aber nur in der Brut-und Setzzeit!). Definitiv weiß ich, dass er mich vor 2 Jahren das erste Mal beim Ordnungsamt denunziert hat (Hund ohne Leine mitten im Dorf). Seit gestern ist mir klar, dass er das wohl öfter getan hat, aber alles ungerechtfertigt. Trotzdem wurde eine Akte von mir angelegt! Und deshalb war der Polizist wohl auch so gezielt hinter mir her, hat mich um mehrere Ecken verfolgt.
Ich werde wie ein Wiederholungstäter behandelt und alles aufgrund von ungerechtfertigter Denunziation. Der Ordnungsamtsleiter gibt zu, dass er mich bisher nicht bestrafen konnte, weil sich die Anschuldigungen des Wichtigtuers als falsch herausgestellt haben. Der Hund lief nie ohne Leine in der „freien Landschaft“ i.S. des NwaldLG.
Sollte ich das Bußgeld bezahlen, würde sich für mich nichts ändern. Der Denunziant holte sich weiter seine regelmäßige Portion Aufmerksamkeit vom Ordnungsamtsleiter (deshalb hat es auch nicht gefruchtet, ihn unsererseits zu ignorieren), wo "freie Landschaft" ist, bestimmte der Polizist nach eigenem Gutdünken und würde ich dann bei einem echten oder unterstellten Fehlverhalten ertappt, wäre die Strafe richtig hoch. Bleibt mir also nichts anderes übrig, als den "freundschaftlichen" Rat des Ordnungsamtsleiters zu befolgen: "Dann lass ihn doch einfach an der Leine." ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Hans Joachim Faber
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wegen der Feiertage leider erst jetzt beantworten kann.
Sie sollten nicht ins Blaue hinein eine Ordnungswidrigkeit zugeben, insbesondere wenn Sie a) überzeugt sind, rechtmäßig gehandelt zu haben, und b) Ihnen gegenüber eher nebulöse Andeutungen gemacht werden, dass es in der Vergangenheit schon Anzeigen gegeben hatte. Sie sollten sich erst dann zur Sache äußern, wenn Sie den Inhalt der Akte kennen. Dazu sollten Sie über einen Anwalt oder Anwältin Akteneinsicht beantragen.
In der Sache kann ich Ihnen nach einer ersten Prüfung Recht geben, dass das Areal, auf dem Ihr Hund gelaufen ist, wohl nicht unter die Gebiete fällt, die in der Brut- und Setzzeit vor freilaufenden Hunden geschützt werden sollen; zumindest erscheint mir Ihre Argumentation sehr plausibel.
Soviel zunächst in der Kürze der Zeit an Zuspruch von meiner Seite. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Sie haben eine Frage im Bereich Ordnungswidrigkeitenrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre Antwort, besonders auch vor Ablauf der Zeit!
Aber könnten Sie bitte nochmal auf das m. E. erpresserische Angebot der Ordnungsamtsleiters eingehen?
Was ist, wenn ich das nicht annehme? Angeblich kann er mir ja bis zu 5.000 Euro aufbrummen!