Lebensmittelpunkt steueroptimiert verlagern, DE Gesellschaft beibehalt
Fragestellung
Hallo. Ich bin Geschäftsführender Gesellschafter einer deutschen GmbH mit Anstellungs-/Dienstvertrag. Die Gesellschaft soll weiterhin in DE und für DE Kunden tätig sein. Wir (Familie mit 2 Kindern) wollen unseren (wirklichen) Lebensmittelpunkt allerdings nach Mallorca, Malta oder Zypern verlegen.
In welchem Staat bestehen die besseren Chancen Steuerminimierung zu betreiben, bzw. auch als ins Ausland entsandter Mitarbeiter zu fungieren? Oder im neuen Heimatland eine Gesellschaft gründen, welche mit der DE Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag hat?
In DE ist eine Immobilie unser persönliches lastenfreies Eigentum. Umschreibung auf eine andere Person, Gesellschaft oder Verein nötig? Oder kann die Immobilie von uns persönlich vermietet werden, um so weiterhin Kindergeld zu bekommen (da Steuern aus Vermietung anfalen)? Oder muss diese tatsächlich verkauft werden?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
unächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich habe meine Antworten so strukturiert, dass ich Ihren Fragen folgend Bearbeitungsblöcke gebildet habe und zudem, sofern notwendig, allgemein Erläuterungen zu den steuerlichen Rahmenbedingungen gegeben habe, auch vor dem Hintegrund, der gesamtheitlichen Berachtung und der Komplexität des geschilderten Sachverhalts. Gerade die allgemeinen Erläuterungens sind meines Erachtens für Ihr Verständnis notwendig, um den Gesamtzusammenhang herstellen zu können. Nichtsdestrotrotz kann keine optimale Lösung gegeben werden, weil dies nur im Rahme eines intensiven Masterplans möglich ist. Dazu habe ich am Ende meiner Antworten noch entsprechende Ausführungen gemacht.
A) Ihre Beteiligung an einer deutschen GmbH und Ihre Geschäftsführertätigkeit:
Besteuerung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bei Wegzug ins Ausland
Besteuerung der Beteiligung
Mit dem Wegzug des GmbH-Gesellschafters ins Ausland verliert der deutsche Fiskus sein unbeschränktes Besteuerungsrecht. Der Gesellschafter ist dann nur noch mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Wir so immer im deutschen Steuerrecht, gibt es hier genügend steuerliche Fallstricke und Ausnahmen.
Geradezu klassisch ist dies beim Wegzug einer natürlichen Person aus Deutschland, wenn diese Person eine Beteiligung an Kapitalgesellschaften hält, unabhängig davon, ob diese Person auch noch Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft ist
Mit dem Wegzug einer natürlichen Person aus Deutschland endet (grundsätzlich) deren unbeschränkte Steuerpflicht und damit der Zugriff des Fiskus auf das gesamte Welteinkommen dieser Person. Nach dem Wegzug ins Ausland verbleibt dann eine beschränkte Steuerpflicht bezogen auf die Einkünfte des Wegziehenden in Deutschland (deutsche inländische Einkünfte)
In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird für das Besteuerungsrecht auf Dividenden und Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften regelmäßig auf die Ansässigkeit des Gesellschafters abgestellt wird. Durch Wegzug verliert damit Deutschland das Besteuerungsrecht (zumindest bei allen DBA nach OECD-Musterabkommen) auch für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus in Deutschland ansässigen Beteiligungsunternehmen.
Aber nur zur wichtigsten Ausnahme § 6 Aussensteuergsetz (AStG):
Der Wegzug eines Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ins Ausland wird steuerliche als Realisierungstatbestand behandelt und für steuerliche Zwecke einer Veräußerung der Kapitalgesellschaftsbeteiligungen zum Zeitpunkt des
Wegzugs gleichgestellt. Somit wird eine Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft „fingiert“. Der Wegziehende ist danach verpflichtet, die Differenz zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Beteiligung (d.h., die stillen Reserven zusammen mit den thesaurierten Gewinnen) in Deutschland zu versteuern und zwar gemäß § 3 Nr. 40 c EStG nach dem Teileinkünfteverfahren (60% des Gewinns sind steuerpflichtig und zwar mit dem persönlichen Steuersatz).
Die Besteuerung nach § 6 AStG setzt eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG, d.h. eine Beteiligung von mehr als 1% innerhalb der letzten fünf Jahre voraus und greift auch nur für natürliche Personen, die die letzten zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Dem Wegzug gleichgestellt sind die Anteilsübertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige, die Einlage in ausländische Betriebe und Betriebsstätten oder andere, das deutsche Besteuerungsrecht ausschließende Ereignisse.
Ausnahmen zur Wegzugsbesteuerung gibt es insofern, als dass § 6 AStG die entstehende Steuer bei einem Wegzug ins EU- und EWR-Ausland (d.h. EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen) zinsfrei gestundet wird (§ 6 Abs. 5 AStG).
Damit ist im Ergebnis die Verlegung des Wohnsitzes ins EU-und EWR-Ausland möglich, ohne dass die Wegzugsteuer sofort anfällt. Keine Anwendung findet die Wegzugsbesteuerung bei dieser Ausnahme nur bei vorübergehenden Aufenthalten im Ausland. Die Frist für vorübergehende Aufenthalte beträgt fünf Jahre. Sie kann vom Finanzamt um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass berufliche Gründe für die Abwesenheit maßgebend sind.
Der Anwendungsbereich des § 6 AStG konkret:
Der sehr umfangreiche § 6 AStG setzt für eine Wegzugsbesteuerung folgende Merkmale voraus:
Persönliche Voraussetzungen: Die jeweils betroffene natürliche Person muss seit mindestens zehn Jahren unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig gewesen sein.
Hieraus ergibt sich bereits, dass Personen, die noch keine zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unbeschadet der Wegzugsbesteuerung ins Ausland mitnehmen können. Das mag insbesondere im Start-up- Bereich oder für Finanzinvestoren interessant sein.
Die unbeschränkte Steuerpflicht muss nicht ununterbrochen zehn Jahre bestanden haben. Mehrere Zeiträume der unbeschränkten Steuerpflicht, die durch Zeiten der beschränkten Steuerpflicht unterbrochen wurden, sind zusammenzurechnen.
B) Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bei Wegzug ins Ausland
Weitere steuerliche Folgen im Falle des Wegzugs Neben der Wegzugsbesteuerung ist bei Aufgabe des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG für den Gesellschafter zu beachten.
Was ist unter der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu verstehen?
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht hat zur Folge, dass über die nächsten zehn Jahre (Ausnahme ist Wegzug in die Schweiz, hier gilt eine Frist von fünf Jahren) für den Gesellschafter weiterhin eine Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer beim deutschen Finanzamt erfolgen muss. Neben den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften unterliegen demnach weitere Einkünfte der deutschen Besteuerung, z.B. aus Deutschland zufließende Zinsen. Der Steuersatz wird unter Einbezug aller Einkünfte (Progressionsvorbehalt) ermittelt.
Die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht sind nach § 2 AStG:
- deutsche Staatsangehörigkeit und
- mindestens fünf Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten zehn Jahren vor Ende der unbeschränkten Steuerpflicht;
- wesentliche Inlandsinteressen wie gewerbliche Inlandstätigkeit als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer oder bei Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft > 1%;
- niedrige Besteuerung im Zuzugsstaat wegen eines niedrigen Tarifs, wesentlicher Steuervorteile oder Nicht-Ansässigkeit (Steuerbelastung von weniger als 2/3 bei Einkünften von 77.000 € im Vergleich zur deutschen Besteuerung); die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte betragen mehr als 16.500 € im Jahr.
C) Gestaltungshinweise/Praxishinweise/Risikohinweise:
Neben der Möglichkeit der Stundung kann man alternativ bei Anteilen an Kapitalgesellschaften die drohenden Wegzugsbesteuerung nur durch vorherige Umwandlung in eine Personengesellschaft verhindern, denn dann verbleibt das Besteuerungsrecht für Gewinn und stille Reserven bei Deutschland. Inwieweit sich durch Umwandlung noch andere steuerliche Folgen ergeben (z.B. Grunderwerbsteuer), kann im Rahmen dieser Erörterungen und wegen der Komplexität der steuerlichen Thematik nicht weiter erläutert werden.
Definitiv ist es erforderlich, vor Umsetzung jeglicher Maßnahmen mit Auslandsbezug einen Gestaltungsplan zu machen und sich diese notfalls vom Finanzamt über eine verbindliche Auskunft rechtssicher absegnen zu lassen.
Wichtig ist auch in diesem Zusammenhang die Besteuerung der Geschäftsführung des Gesellschafter, sollte diese nach dem Wegzug ins Ausland vom Ausland aus ausgeübt werden. Hier kommt es unter anderem darauf an, ob es einen weiteren Geschäftsführer gibt, der im Inland verbleibt und welchen Umfang die Geschäftsführertätigkeit tatsächlich umfasst. Würde nämlich unterstellt werden, dass die Geschäftsführung alleinig im Ausland ausgeübt wird, hätte dies zur Folge, dass die GmbH selbst ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland verliert und sich daraus weitere negativen steuerliche Folgen für die Gesellschafter und die Gesellschaf selbst ergeben können.
D) Besteuerung der laufenden Bezüge als Geschäftsführer mit Wohnsitz der gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft
Besteuerung der Geschäftsführerbezüge eines im Ausland ansässigen Geschäftsführers, der von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ein Geschäftsführergehalt bezieht.
Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (hier als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft) von nicht in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern können – soweit es sich nicht um Zahlungen aus öffentlichen K.en handelt – grundsätzlich nur dann im Inland (Deutschland) besteuert werden, wenn die Tätigkeit auch im Inland (Deutschland) ausgeübt oder dort verwertet wird bzw. worden ist. Dabei ist zu unterscheiden:
1)Das Besteuerungsrecht im Inland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c EStG bewirkt, dass Deutschland ein ihm aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits zugewiesenes Besteuerungsrecht tatsächlich ausüben kann. Damit sind vor allem die Einkünfte im Ausland ansässiger und
für eine Gesellschaft mit Geschäftsführung im Inland tätiger Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder in Deutschland steuerpflichtig, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen des jeweiligen Landes das Besteuerungsrecht zugewiesen bekommen hat.
Im Normalfall findet für die Zuweisung des Besteuerungsrechts für das jeweilige Land auch bei dem vorgenannten Personenkreis Artikel 15 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Anwendung.
Beispiel:
Die Kapitalgesellschaft befindet sich in Deutschland, der Geschäftsführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, bzw. ist in Österreich ansässig: Artikel 16 Abs. 2 DBA Deutschland/Österreich regelt hierzu: "Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden."
Damit wird gesagt, dass zunächst das Geschäftsführergehalt sowohl in Österreich, als auch in Deutschland besteuert werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung regelt Artikel 23 Abs. 2 a) und d) des DBA: Österreich verzichtet auf sein Besteuerungsrecht. Es wird also das Geschäftsführergehalt in Deutschland besteuert. Allerdings wendet Österreich auf die ausgenommenen Einkünfte den Progressionsvorbehalt an. Das Geschäftsführergehalt hat demnach der in Österreich ansässige Geschäftsführer in Deutschland im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht zu versteuern (eine etwaige erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist hierbei zu beachten).
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In Bezug auf die Länder Spanien und Malta und Zypern ist das Besipeil mit Österreich analoig anzuwenden. D.h. Die geschäftsfürherbezüge werdne in Deutschland besteuert.
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Gestaltungsweseitig könnte man hier nur eine Besteuerung vermeiden, wenn man als Geschäfsführer abberufen würde und auch faktisch nicht mehr als Geschäftsfürher tätig wäre. Iher müsste man aber individuell gestalten, was im Zuge dieser Erstberatung auf dieser Plattform nicht darstelbar ist und eine intesive Folgeberatung bedürfte.
2)Ausnahme: Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft
In den DBA mit der Schweiz, Belgien, Dänemark, Japan, Türkei und Schweden
wird das Besteuerungsrecht für die Vergütungen an diesen Personenkreis jedoch ausdrücklich dem Staat zugewiesen, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Also wäre das dann Deutschland.
Praxis-Beispiel
Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien ist Geschäftsführer einer GmbH, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Frankfurt am Main hat. Er übt seine Tätigkeit regelmäßig in Belgien aus. An 30 Tagen im Jahr unternimmt er eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nach Frankfurt am Main.
Ergebnis: Da der Arbeitnehmer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH erzielt er jedoch inländische Einkünfte, mit denen er in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Auf den Umfang der persönlichen Tätigkeit im Deutschland kommt es auf Grund seiner Stellung als Organ der Kapitalgesellschaft nicht an. Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien weist Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Vergütungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH zu, da der Sitz der Gesellschaft Frankfurt am Main ist.
3)Besteuerungsrecht im Inland auch ohne DBA
Deutschland hat generell das Besteuerungsrecht für Vergütungen an Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder von Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat.
E) Neue Gesellschaft im Ausland und Gewinnabführungsvertrag
Diese Gestaltung indiziert die gleiche Rechtsfolge wie ein Wewgzugs, weil durch den Anteilstausch steuerlich eine Veräußerung Ihrer Anteile an der deutschen Kapitalgsellschaft an die neue im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft darstellt (fingiert) und zwar zum gemienen Wert (Verkehrswert). An dieser Stelle würden Sie mit einer solchen "Umgeheung" leider steuerlich auch nicht erfolgreich sein.
F) Ihre private Immobilie in Deutschland übertragen
Im Rahmen einer Schenkung an Dritte ist diese generell möglich, wobei dann unter Umständen Schenkungsteuer anfallen wird (ja nach Person als Beschenkte und persönlichem Frfeibetrag). Auch die Schenkung/Übertfagung an einen Verein würde als Beschenkter schenkungsteuerpflichtig sein, ebenso an eine Kapitalgsellschaft. Natürlich kann die Immobilie, die sich laut Ihren Angaben im Privatvermögen befindet auch vermietet werden. Die Vermietung hätte dann zur Folge, dass diese Eionkünfte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig wären. Unabhängig davon kann die Immobilie natürlichj veräußert werden. Sofern die Voraussetzungen (privates Veräußerungsgeschäft etc.) hierfür vorliegen, dann auch steuerfrei.
G) Kindergeldanspruch:
Generell gilt, wer als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, dem steht auch im Ausland ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zu. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG wird Kindergeld grundsätzlich nur gewährt, wenn ein Elternteil und das in seinen Haushalt aufgenommene Kind im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sofern sich für Sie jeodch wegen des Wegzugs nur noch eine beschränkte Steuerpflicht ergibt, kann ein Kindergeldanspruch als Sozialleistung gemäß dem Bundeskindergeldgesetz zustehen, nicht jedoch nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Das im Detail zu prüfen, kann leider auch nicht Gegenstand dieser Erstberatung sein
H) FAZIT:
Der Gesetzgeber hat einer Steuerminderung durch Wegzug ins Ausland mehr oder weniger Riegel vorgeschoben. Gerade in Ihrer Kombinantion als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gmbh bleiben, wie vorstehend beschrieben, wenig Möglichkeiten, Steuern zu reduzieren. Durchaus zu diskutieren wäre nur ein vorübergehender Wegzug oder eine vorherige Umwandlung in einergewerbliche Personengesellschaft (GmbH & Co. KG). Das wiederum bedarf auch der Berücksichtigung etwaiger Steuerbelastungen im Rahmen einer Uwandlung (z.B. Grunderwerbsteuer).
Da Sie Ihre Kinder ja auch mit ins Ausland nehmen, wäre eine Übertragung im Wege der Schenkung auch kein Mittel einer Steuerminderung, wobei hinzu kommt, dass dann die Vermögensquelle aus der Hand gegeben würde, was für Sie dann unter Umständen andere, vor allem wirtschaftliche Folgen auslösen könnte.
Schlussendlich ist es nicht ratsam, ohne einen detaillierten Masterplan, der alle Facetten berücksichtigt, einen Wegzug ins Ausland zu vollziehen. Das geplante steuerliche und wirtschaftliche Gesamtergebnis müsste man in einer Matrix darstellen und entsprechend darauf aufbauend, eine Gesatltung wählen. Hierzu bedarf es aber zusätzlicher detaillierter Werte, angefangen von dem Wert der GmbH Beteiligung, über die Einkünfte als Geschäftsführer bis hin zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Wegzug. Ich bitte um Verständnis, dass eine solche Expertise nicht im Rahmen dieser Erstberatung auf yourXpert möglich ist und auch nicht für diesen Preis darstellbar ist.
Gerne stehe ich Ihnen aber für eine Folgebertatung zur Verfügung, empfehle hier aber zunächgst ein intesives persönliches Gespräch per Telefon, um eine einvernehmliche Basis und eine konkretere Zielstellung besprechen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
(Steuerberater)
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Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk,
zertifizierter Steuerberater
Dankeschön für die Preisanpassung!
Würden Sie bitte noch die Deadline auf 04.01.2018 um 20:00 Uhr verschieben?
Vielen Dank.
Dr. Schenk