Leasingraten mit Mehrwertsteuer bei Umzug ins EU-Ausland?
Fragestellung
Ist bei bestehenden Leasingverträgen die Überführung einer GbR ins EU-Ausland dem Leasingpartner anzuzeigen? Kann erwartet werden, dass ab dem Umzug fällige Leasingraten ohne deutsche MwSt berechnet werden? Wenn ja: Auf welcher rechtlichen Grundlage kann dies eingefordert werden?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Ja richtig, dieses ist auf jeden Fall anzuzeigen, weil es sich um einen wesentlichen Vertragsumstand handelt. Das gilt auch dann, selbst wenn dieses nicht in den Allgemeinen Leasingbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen so vorgesehen ist, weil es einer nach Recht und Gesetz entsprechenden Nebenpflicht des Leasingvertrages entspringt.
Da es sich um das EU-Ausland handelt, sollte das auch nicht ein Problem darstellen, da dieses ansonsten möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen könnte.
Allerdings kommt es darauf an, ob der Leasinggegenstand noch in Deutschland genutzt wird oder nicht.
Denn das könnte man durchaus als Vertragsgegenstand so als notwendige Voraussetzung wirksam vorsehen, unabhängig vom Sitz des Leasingnehmers.
2.
Zur Umsatzsteuer:
Vorauszusetzen ist also, dass nach meiner obigen Antwort dieses Recht und Gesetz bzw. insbesondere der Leasingvertrag so zulassen, das grenzüberschreitende Vertragsverhältnis.
Hier müsste ich aber noch Näheres wissen, nämlich um welche EU-Länder es geht, um welchen diesen Gegenstand (Kfz etc.) und wo der Leasinggegenstand genutzt werden soll.
Dann kann ich genaueres dazu sagen. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, dass man von der Umsatzsteuer im Rahmen des EU-weiten grenzüberschreitenden Geschäfts befreit ist. Das kommt aber eben auf den Einzelfall an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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