Ladendiebstahl, Angaben im Anhörungsbogen
Fragestellung
Guten Abend Herr,
ich bin ein ausländischer Student, 26 Jahre alt, und habe zum ersten Mal (und lezten mal) einen Ladendiebstahl begangen (Himbeeren in Wert von 1,8€ in Nettoladen gegessen) Ich habe ein Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. ich schäme mich und habe wirklich Angst vor Ausweisung zum Beispiel!
ich absolviere im Moment ein Praktikum und verdiene dabei 630€ brutto. Mein Cousin hatte für mich eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, damit ich zum Studium einreise.
im Anhörungsbogen habe ich aber keine Angaben zur Verpflichtungserklärung gemacht, da ich seit 3 Jahren alles selber durch studentische Tätigkeiten finanziere, ich habe nur mein Gehalt für das Praktikum angegeben und die Tat zugegeben.
meine Fragen sind:
1) hätte ich Angeben zur Verpflichtungserklärung im Anhörungsbogen als Einkommen machen müssen?
2) Werden die Angaben zum Einkommen überprüft? (wird die Staatsanwaltschaft Z.B die Ausländerbehörde nachfragen?)
3) soll ich zur Polizei gehen und diese Angabe machen (Verpflichtungserklärung) ? oder einfach warten!!
4) Anhörungsbogen habe ich vor 5 Wochen zurück geschickt! ich war letzte Woche zu dem Sachbearbeiter von der Ausländerbehörde und der hat mir nichts davon gesagt!
wird er davon informiert? wenn ja, ab wann ungefähr ?
5) Was kann da im schlimmsten Fall passieren? (Was für eine Strafe gibt es in meiner Situation? Ersttäter, Geringwertige Sache)
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Nein; die sind überhaupt nicht verpflichtet gewesen, Angaben zu machen.
Sie sollten auch keine weitere Angaben mach.
2.)
Nein. Auch diese Frage ist zu verneinen. Das Einkommen wird nicht nachgeprüft.
3.)
Nerin. Sie sollten gar keine Angaben mehr machen. Warten Sie ab.
4.)
Ja, aber nur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung.
Sollte also das Verfahren nicht eingestellt werden, sollten Sie zur Abwehr einer solchen Verurteilung einen Rechtsanwalt einschalten.
5.)
Wahrscheinlich wird das Verfahren eingestellt.
Ist das nicht der Fall, wird eine Geldstrafe in Betracht kommen, die uwsichen ein und drei Monatseinkünfte liegen wirde.
Auch könnte eine Ermessensausweisung gemäß § 55 Aufenthaltsgesetz in Betracht kommen. Jede Straftat eines Ausländers eröffnet das Ermessen der Ausländerbehörde im Hinblick auf eine Ausweisung, soweit diese nicht nur einen vereinzelten oder geringfügigen Verstoß darstellt (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).
Das wird hier aber der Fall sein, so dass diese Möglichkeit nicht in Betracht kommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Danke
ich würde mich freuen, wenn Sie mir eine Antwort heute noch schicken könnten.
hilft mir das wenn ich jetzt schon einen Anwalt nehme?
wie sind meine chance, eine Einstellung zu bekommen?
Wie viel könnte ich als strafe imFall einer Einstellung bezahlen?
Vielen Dank
da Sie schon Angaben zur Sache gemacht haben, könnte dieses auch ein Rechtsanwalt nicht mehr ändern.
allerdinmgs könnte er eine ergänzende Stellungnahme abgeben und auf Einstellung drängen.
Daher würde ich Ihnen raten, schon jetzt einen Rechtsanwalt zu nehmen, der dann die Akteneinsicht beantragt und danach eine Stellungnahme mit dem Ziel der Einstellung abgibt.
Die Chancen für eine Einstellung stehen nicht schlecht, hängen aber auch etwas von Ihren bisherigen Angaben ab.
Bei einer Einstellung werden Sie mit einigen hundert Euro rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg