Kurzarbeit bei Gewinnbeteiligung
Fragestellung
Ich arbeite seit 20 Jahren bei einem Zahnarzt in der Mundhygiene. Es gibt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Laut mdl. Vereinbarung bekomme ich ein mtl. Grundgehalt. Für alles, was über den dreifachen Grundbetrag hinaus von mir erarbeitet wird, erhalte ich 1/3 Gewinnbeteiligung..
Frage; Wenn ich in Kurzarbeit gehe, wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Bitte mit Hinweis auf die Rechtsquelle.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte*r Mandant*in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Das Kurzarbeitergeld wird berechnet aus der Differenz zwischen dem (Netto-)Soll-Entgelt und dem (Netto-)Ist-Engelt.
Das Sollentgelt ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um das Entgelt für Mehrarbeit (§ 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III). Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung von Soll- und Ist-Entgelt außer Betracht (§ 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III). Daher werden z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gewinnbeteiligungen, die einmal jährlich gezahlt werden, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Höhe des Kurzarbeitergeldes, die ich Ihnen auszugweise gesondert hochlade.
Daher bleiben Gewinnbeteilungen grundsätzlich außer Betracht.
2.
In Ihrem Fall wird die Gewinnbeteiligung aber offensichtlich regelmäßig gezahlt. Sie gehört damit in Ihrem Fall grundsätzlich zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Allerdings müsste dann auch ggfls nachgewiesen werden können, dass Sie einen arbeitsvertraglichen Anspruch hierauf haben und dass es es zumindest eine mündliche Vereinbarung über diesen Anspruch gibt. Es darf sich somit nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln, sondern es muss ein rechtlicher Anspruch auf Zahlung dieser Gewinnbeteiligung bestehen, wenn die definierten Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind. Hierfür wären Sie bzw. der Arbeitgeber dann ggfls. darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser rechtliche Anspruch besteht und dass eine entsprechende mündliche arbeitsvertragliche Vereinbarung exisitiert, die auch über die Jahre praktiziert worden ist.
Die Gewinnbeteiligung muss auch zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören und darf nicht nur einmalig bzw sporadisch gezahlt worden sein.
Sofern dies der Fall ist, wird dann das Soll-Entgelt gemäß der Regelung in § 106 Abs. 4 SGB III brechnet. Diese Regelung sieht vor, dass für den Fall, dass sich das Soll-Entgelt in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend feststellen lässt, dasjenige Soll-Entgelt maßgebend ist, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Dieses Entgelt, d.h. Ihr monatliches Grundgehalt sowie die durchschnittliche Provision der letzten 3 Monate, ist dann maßgeblich für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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