Kurtaxe bei geerbter Ferienwohnung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
meine Schwester, meine Mutter und ich sind Eigentümer eines Ferienapartments in Oberstdorf-Tiefenbach. Dabei besitzt meine Mutter 75%, meine Schwester und ich je 12,5%. Bislang wurde von durch die Stadt Oberstdorf für meine Mutter eine Jahreskurtaxe erhoben. Sie zahlt auch die Zweitwohnsteuer. Nun bekamen wir aber alle drei Post von der Stadt Oberstdorf, in dem von jedem von uns die Jahreskurtaxe von über 100 Euro verlangt wird. Die Wohnung ist ca. 24qm groß, man kann sich dort also maximal zu zweit aufhalten. Da ich eine Familie habe (4 Personen), ist diese Wohnung für mich gar nicht nutzbar. Ich bin auch nie dort. Muss ich trotzdem die Jahreskurtaxe bezahlen? Man stelle sich nur vor, die Erbengemeinschaft bestünde aus 10 Personen. Dann müsste ja für eine winzige Wohnung über 1000 Euro im Jahr an Kurtaxe gezahlt werden?????
Danke für eine Info und beste Grüße
L. I.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Regelungen für die Erhebung einer Kurtaxe einer Ferienwohnung finden sich in der Satzung der Gemeinde in der die Wohnung belegen ist. Da eine Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist, sind Empfänger der Bescheide für die Kurtaxe, die jeweiligen Miteigentümer. Bildet die Eigentümergemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR), was einen Gesellschaftsvertrag voraussetzt, wäre die GbR Empfängerin des Bescheides.
2. Vorbehaltlich der Satzung, die Sie anfordern sollten, wird die Kurtaxe nur nach der tatsächlichen Nutzung gezahlt. D.h. wenn Sie die Wohnung aufgrund Vermietung oder Nutzung durch Ihre Mutter selbst nicht nutzen können, fällt keine Kurtaxe an. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig, Az.: 2 LB 4/09) kann die Gemeinde die Kurtaxe nicht von einem Eigentümer/Vermieter verlangen, der die Ferienwohnung tatsächlich nicht nutzt und nutzen kann.
3. Gegen den Bescheid auf Erhebung der Kurtaxe ist daher Widerspruch einzulegen. Dieser ist damit zu begründen, dass Sie die Wohnung aufgrund von Vermietungen und der Nutzung durch Ihre Mutter selbst nicht nutzen können.
Die konkrete Nutzung der Gemeinde dürfte dieser aufgrund der Meldung jedes Gastes vorliegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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