Kundenschutzvereinbarung: Wann ist sie zuende ?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
mein Name ist H.M.. Ich habe Ihre Bewertung im Internet gelesen, was mich überzeugt hat, Sie direkt anzuschreiben. Ich hoffe, Sie können mir bei meiner Frage weiterhelfen.
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Vorgeschichte:
Ich habe vor kurzem ein kleines Dolmetscherbüro gestartet, nach dem ich mein Studium abgeschlossen habe und dieses Jahr auch am Oberlandesgericht Köln beeidigte und ermächtigte Dolmetscherin und Übersetzerin wurde.
Während meiner Studienzeit war ich auch als Freiberuflerin tätig. Ich war auch bei einem Übersetzungsbüro (L.-W.) in Köln tätig. Dazu habe ich eine Frage.
Ich habe dort am 06.05.2016 eine Dolmetschervereinbarung unterschrieben (im Anhang beigefügt).
Während der gesamten Zeit hatte ich nur zwei Aufträge von denen erhalten, mit einem Gesamtwert von höchstens 100 €.
Aufträge:
1. 24.08.2016 (Datum der Auftragsdurchführung) Polizeipräsidium A (Siegburg)
--> Rechnung war am für 09.2016 ausgestellt, ich habe sie aber nicht mehr gefunden.
2. 17.12.2018 (Datum der Auftragsdurchführung) Polizeipräsidium B (Bonn)
--> Rechnungsdatum 20.12.2018
Ich habe die Dolmetschervereinbarung am 11.03.2020 schriftlich per E-Mail gekündigt (E-Mail habe ich noch), weil es mir in den letzten Jahren mit denen nichts gebracht hat. Die haben auf meine Nachfrage per Telefon die Kündigung bestätigt, aber ich habe keine schriftliche Bestätigung von denen erhalten.
Dieses Jahr (11.2020) führen dieselben obengenannten Polizeipräsidien (Polizeipräsidium A & Polizeipräsidium B) erneut Ausschreibungen durch. Die Polizeipräsidien führen diese Vergabeverfahren ca. alle 4 Jahre durch und das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.
Ich beabsichtige, bei diesen Ausschreibungen teilzunehmen. Diese Ausschreibungen wären auch meine erste große Möglichkeit, damit ich diese Tätigkeit hauptberuflich ausführen kann und meinen Lebensunterhalt komplett davon bestreiten kann. Zurzeit arbeite ich zusätzlich als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität.
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Frage:
In der Vereinbarung auf Seite 4 § 8 (bzw. fängt bei § 7 schon an) steht eine Kundenschutzvereinbarung, welche besagt, dass ich während des Dolmetscherauftrags (also den letzten am 17.12.2018 Polizeipräsidium B) sowie für eine Folgezeit von einem Jahr (also frühstens 20.12.2019) nach Beendigung des jeweiligen Auftrags keine Geschäftsbeziehung mit demselben Kunden eingehen darf (§ 8).
Spielt die Kündigung am 11.03.2020 eine Rolle für diese Kundenschutzvereinbarung? Also muss ich ein Jahr nach der Kündigung warten, damit ich an den Ausschreibungen teilnehmen kann? Dies wäre am 11.03.2021.
Oder habe ich es richtig verstanden, dass die Kundenschutzvereinbarung am 20.12.2019 ein Jahr nach der letzten Rechnung abgelaufen ist? Und ich jetzt an den beiden Ausschreibungen teilnehmen darf?
So wie ich es verstanden habe, spielt das Kündigunsdatum nur bei der Abwerbung des Personals oder der Kunden des Auftragsggebers eine Rolle (siehe § 8), was aber nicht meiner Intention entspricht.
Vielen Dank im Voraus Frau True-Bohle für ihre Hilfe und Beantwortung der Frage.
Mit freundlichen Grüßen
H.M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Vertrag wurde offenbar Ihr Geburtsdatum fehlerhaft benannt, so dass Sie zunächst auch die anderen Stammdaten überprüfen sollten.
In der Sache selbst ist ist auf die Beendigung des jeweiligen Dolmetschervertrages aufzustellen, hier also auf den 20.12.2018 sodass das Folgejah abgelaufen ist.
Die Kündigung des Vertrages spielt keine Rolle, wobei auch eine Kündigungsbestätigung nicht erforderlich ist. Aber Sie müssen den Zugang der Kündigung nachweisen, sodass ich dazu rate, die Kündigung und deren Zugang unbedingt zu manifestieren.
Aber ich halte diese Kundenschutzvereinbarung insgesamt für unwirksam, da eine sogenannte Karenzentschädigung hier fehlt - allein die Aussage, dass mit der Bezahlung auch die Entschädigung abgegolten sein soll, ist dabei nicht ausreichend.
Hier fehlt also die Karenzentschädigung, sodass so eine Vereinbarung einem Berufsverbot gleichkommen würde, dann abe unwirksam ist.
Daher werden Sie an den Ausschreibungen teilnehmen dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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vielen Dank für die schnelle und professionelle Beratung. Sie haben mir damit sehr geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
M.