Kundenschutz-Klausel gültig?
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Hallo,
ich bin Freelancer und hab einen Vertrag mit Firma A die mich an Firma B verkauft und die wiederum an Firma C.
Nun möchte Firma C dass ich über Firma Z für diese tätig bin.
Jedoch habe ich mit Firma A folgende Klausel:
"Sollte der Berater während der Laufzeit dieses Vertrages oder innerhalb von 12 Monaten nach dessen Beendigung an den Kunden, einen Kunden des Kunden oder ein mit den vorgenannten verbundenes Unternehmen Dienste ohne Einschaltung der Gesellschaft erbringen, erhält die Gesellschaft vom Berater eine Provision in Höhe des 13 fachen des letzten vom Kunden an die Gesellschaft gezahlten
wöchentlichen Honorars.".
Ist diese Klausel rechtsgültig? - Mir wurde von vielen Stellen gesagt dass dies nicht so sei.
Vielen Dank!
Dimitri Rybak
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat ist die Klausel so nicht wirksam.
Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Beraterverträgen gelten zwar nicht die §§ 74 ff. HGB, sondern ähnliche Grundsätze wie sie die Rechtsprechung auf Basis der §§ 138, 242 BGB für nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern aufgestellt hat.
Aber:
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Beratervertrag ist daher grundsätzlich nur bei Vereinbarung einer angemessenen Entschädigung wirksam, jedenfalls wenn der Berater wirtschaftlich abhängig ist.
Auch sind zudem Grund und Höhe (= Sie sollen sogar etwas zahlen und eben keine Entschädigung erhalten) der von Ihnen zu leistenden Provisionszahlung fraglich.
Bei 24 Monaten wäre das sogar sittenwidrig, vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 13-01-1992 - 2/21 0 311/91.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
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