Kündigungsfrist öffentlicher Dienst
Fragestellung
Ich bin Angestellter nach dem TVÖD Tarif der Sparkassen. Bin am 03.11.2012
25 Jahre alt geworden und wurde von meinem Arbeitgeber nach der Ausbildung
(Beginn 01.08.2006 / Ende Januar 2009) direkt übernommen (zunächst befristet später unbefristet). Ein neuer Vertrag nach dem Ausbildungsvertrag wurde mir nicht ausgestellt, lediglich ein Schreiben des Vorstandes, welches meine jeweilige Weiterbeschäftigung bestätigte.
Ist es korrekt, dass ich für den Fall, dass ich Ende April kündige eine Kündigungsfrist von einem Monat zum 01.06.2013 habe? Hat dies eine Auswirkung auf die im Dezember gezahlte Sparkassen Sonderzahlung?
Gruß
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nein, Ihre Aussage hinsichtlich der Kündigungsfrist ist leider unzutreffend, denn nach § 34 des Tarifvertrages TVÖD-S - Kündigung des Arbeitsverhältnisses – gilt:
"(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2: Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist; bei einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber.)
- bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss.
- von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
- von mindestens 5 Jahren 3 Monate (HIER, da auch Berufausbildungsverhältnisse nach
der Rechtsprechung mit einzurechnen sind), [...]"
Die Regelung in § 622 BGB: “Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.” gilt hier nach dem Tarifvertrag nicht, den dazu ist bei der Kündigungsregelung nichts weiter erwähnt - anders als im Gesetz.
Dieses ist jedenfalls meine erste Einschätzung.
Nichtsdestrotz können Sie einen Aufhebungsvertrag schließen oder eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren.
2.
Zur Sonderzahlung:
Ich nehme an, Sie meinen die nach § 18.4 -
Sparkassensonderzahlung (SZZ) – des Tarifvertrages.
Voraussetzung für die SSZ (im Jahr 2013) ist aber, dass der Beschäftigte am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (hier: 2013) im Arbeitsverhältnis steht. Die SSZ für 2012 steht Ihnen aber zu und kann nicht zurückgefordert werden.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit aber trotzdem weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Rückfrage des Kunden
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
§ 24 Berufsbildungsgesetz - Weiterarbeit - bestimmt dazu:
"Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet."
§ 16a TVAöD (für Auszubildene) sah dieses vor dem 1.3.12 dieses gleichermaßen mit entsprechender Fristregelung für die Verlängerung/Weiterbeschäftigung vor.
Dieses reicht zumindest nach meiner ersten Meinung für eine Einbeziehung des TVöD-S aus, zumal auch nach Tarifvertrag bezahlt wird.
Letztlich kann aber ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vorliegen, wonach der Arbeitgeber u. a. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge schriftlich Ihnen abliefern muss.
Aber ob dieser schon zu einem Schadensersatz- oder sonstigen Anspruch von Ihnen (auf Geltung des § 622 BGB) führt, müsste gesondert geprüft werden, was hier leider im Rahmen einer Erstberatung nicht möglich ist - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt