Kündigungsfrist in Probezeit
Fragestellung
Guten Tag, ich bin zur Zeit in ANÜ und gegen Ende der Probezeit (Ende 03.05.). Wenn alles gut läuft habe ich evtl.bis dahin eine Jobzusage und könnte zum 01.06. in einem anderen Unternehmen starten. Kann ich am 03.05., dem letzten Tag der Probezeit, zum 31.05. kündigen? In der Probezeit habe ich 2 Wochen Kündigungsfrist, danach 4 Wochen. Bzw. kann der Arbeitgeber mir dann die Kündigungsfrist von 4 Wochen (nach der Probezeit) auf 2 Wochen (da letzter Tag in der Probezeit) verkürzen?
Wenn ich zum 01.07. die Kündigung ausspreche, kann der Arbeitgeber seinerseits eine Kündigung zum 15.06. aussprechen? Beides wäre innerhalb der Kündigungsfrist,(4 Wochen) oder bin ich davor geschützt sobald ich eine Kündigung ausgesprochen habe? Ich möchte vermeiden 14 Tage ohne Gehalt zu sein
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Das steht im Gesetz und aller Voraussicht nach so auch in Ihrem Arbeitsvertrag.
Danach gelten in aller Regel vier Wochen.
Grundsätzlich kann also der Arbeitnehmer/Arbeitgeber auch noch grundsätzlich am letzten Tag der Probezeit kündigen; wichtig ist aber, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer/Arbeitgeber auch noch am letzten Tag der Probezeit (oder vorher) zugehen muss.
Dieses muss also sichergestellt sein, also etwas durch persönliche Abgabe bei Ihrem Arbeitgeber und Gegenzeichnung.
Erst wenn die Probezeit abgelaufen ist, gelten unabänderlich vier Wochen.
Ausnahmsweise kann im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine kürzere oder längere Frist zum Auslauf des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, einseitig jedoch nicht.
Maßgeblich ist die jeweils früher zugehende Kündigung, die also früher wirksam wird, wie etwa eine solche Ihres Arbeitgebers zum 15.6.13.
Entscheidend ist nur, dass die richtige Kündigungsfrist (vor beziehungsweise nach Probezeit) gewählt wird.
Eine Kündigung, die erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird (etwa 1.7.2013) entfaltet insoweit an keine Wirkung mehr.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Ab dem 4.5. haben Sie vier Wochen Kündigungsfrist, Ihr Arbeitgeber auch.
Da aber die Kündigungsfristen für beide gleich laufen, kann da nichts passieren, es sei denn, Sie kündigen über eine noch längere Frist.
Bei Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie hier noch Bedarf haben - ich bin jetzt weiterhin online.
Dieser ist nur dann relevant, wenn der Fristablauf auf Samstags/Sonntag/Feiertags fällt, denn endet die Frist am Ende des nachfolgenden Werktags (Montag-Freitag) um 24 Uhr.
Aber leider ist es in der Tat so, dass dann vier Wochen später schon der 3.6. (wegen 2.6. als Sonntag) maßgeblich wäre.