Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag rechtens?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
da Sie bei meiner Frau schon mal sehr kompetent und schnell uns beraten haben wende ich mich nun im eigenen Sache an Sie.
Bei mir steht eventuell eine Arbeitgeberwechsel an, aber in meinem jetzigen Vertrag steht eine arbeitnehmerseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten und eine gleichzeitige Erhöhung der Kündigungsfrist wie beim Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeitsjahren. Angefangen habe ich am 1.6.2012 ( erst ein Jahr befristet) und ein neuer unbefristeter Vertrag ab 1.6.2013.( Im Anhang beigefügt). Meine Position in der jetzigen Firma ist Bauleiter im aktiven Einsatz.
Da 3 Monate für den eventuell neuen Arbeitgeber grenzwertig ist und es eine Einstellung gefährden könnte wollte ich Sie bitten den beigefügten Vertrag mal zu prüfen ob dies so rechtens ist.
Ich könnte mir im Fall das es nicht so ist und ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende hätte meinem Arbeitgeber so zu kündigen aber Ihm anzubieten erst nach 2 Monate zu gehen. Wäre für mich auch ein Kompromiss.
Dafür müsste ich wissen wie ich dies in der Kündigung zu formlieren hätte da mein jetziger Chef sofort es seinem Anwalt weitergibt. Sollte es dann wirklich zum Streit kommen bräuchte ich natürlich Anwaltliche Unterstützung
( Rechtschutzversicherung ist vorhanden) da es für mich eine super Chance beruflich wäre. Natürlich möchte ich auch nicht im Streit mich trennen. Am Montag entscheidet der Betriebsrat und Chef der neuen Firma über meine Anstellung und es sollte wenn noch diesen Monat über die Bühne gehen.
Ich bedanke mich im vorraus für Ihre Mühen
MFG
Steven Oemcke
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Grundsätzlich können in einem Arbeitsvertrag auch längere Kündigungsfristen als die im Gesetz vorgesehenen Fristen vereinbart werden. Gerade bei Positionen mit mehr Verantwortung ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende auch nicht unüblich und rechtlich zulässig. Es darf für den Arbeitnehmer nur keine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber vorgesehen werden.
2.
Die Formulierung in § 12 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ist allerdings rechtlich nicht ganz eindeutig. Dort heißt es, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann. Es wurde aber ausdrücklich vereinbart, dass die Probezeit aufgrund der vorhergehenden Befristung hier entfällt. Diese Bestimmung ist daher nicht ganz eindeutig formuliert. Unklarheiten in Verträgen gehen üblichwerweise zu Lasten des Verwenders. Diese Unklarheit würde hier mit großer Wahrscheinlichkeit aber nicht dazu führen, dass ein Gericht die Klausel für unwirksam erachtet. Vielmehr würde es prüfen, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Da keine Probezeit mehr gelten sollte, würde es dann zu dem Schluss kommen, dass die 3-monatige Kündigungsfrist von Beginn des neuen Vertrages an für beide Seiten gelten sollte.
Falls Sie sich darauf berufen würden, dass die Klausel wegen Unklarheit unwirksam ist, würde ein Gericht diesem Vortrag im Falle eines Rechtsstreits vermutlich nicht folgen.
3.
Dies würde auch nicht wesentlich weiterhelfen, da nach dem Gesetz gemäß § 622 Abs. 2 Ziffer 2 BGB dann in Ihrem Fall eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende greifen würde. Im Arbeitsvertrag wurde insoweit vereinbart, dass eine Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsgfrist gleichermaßen für den Arbeitnehmer gilt. Eine solche Regelung ist nach § 622 BGB zulässig. Es dürfen für den Arbeitnehmer nur keine längeren Fristen vorgesehen werden.
Damit würde - selbst wenn ein Gericht die Klausel in § 12 Ziffer 2 für unwirksam erachten würde, wovon nicht auszugehen ist - dann in jedem Fall die 2-monatige Frist noch greifen. Die vorhergehende Befristung würde auf die Beschäftigungsdauer mit angerechnet, da es sich um eine ununterbrochene Beschäftigung handelt.
4.
Es bestehen daher (leider) nur die beiden folgenden Möglichkeiten:
Sie kündigen das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Frist von 3 Monaten und bitten Ihren Arbeitgeber zugleich, dass er Sie vorzeitig aus Ihrem Vertrag herauslässt. Sie können dann - wenn er hiermit einverstanden ist - jederzeit einen Aufhebungsvertrag mit ihm schließen, durch den das Arbeitsverhältnis früher beendet wird.
Oder Sie berufen sich auf die 2-monatige gestzliche Frist wegen Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung, wobei dies vermutlich einige Diskussionen nach sich ziehen würde und Sie damit im Falle eines Rechtsstreits wohl auch nicht durchdringen würden.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre freundliche Nachricht. Ich werde Ihr Anliegen prüfen und spätestens morgen im Laufe des Vormittags darauf zurückkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre ausführlich Erklärung. Ich dacht mir dies so auch schon und es wäre natürlich absolut unvernünftig wegen diesem einem Monat solch einen Aufwand und Risiko einzugehen. Ich werde ganz normal Kündigen auf 3 Monate und versuchen einen Aufhebungsvertrag zu erwirken. Dafür dann aber ohne Streit die Firma zu verlassen.
Nochmals Danke
MFG
Steven Oemcke
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und auch Ihre sehr schöne Bewertung. Das ist m.E. auch der beste Weg. Oft lassen sich die Arbeitgeber auch auf einen Aufhebungsvertrag ein und hoffe, dass das auch in Ihrem Fall gelingt.
Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann