Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnises
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich möchte meinen unbefristeten Arbeitsvertrag kündigen.
In meinem Arbeitsvertrag steht die Klausel
"Für beide Vertragsparteien gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Gesellschaft aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für Sie."
Mein Vertrag läuft seit dem 1.5.2006.
Ich werde bis zum 30.04.2019 die Kündigung bei meinem Arbeitgeber abgeben.
Zu welchem Datum endet damit frühest möglich mein Arbeitsverhältnis?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele Grüße
Ch.M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Bei einem Ausspruch der Kündigung bis spätestens zum 30.04.2019 endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen Regelung zum 30.09.2019. Es gilt daher die Frist von 3 Monaten zum Quartalsende.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen kämen nur dann zum Tragen, wenn sie aufgrund der Beschäftigungsdauer länger wären als die vertraglich vereinbarte Frist. Bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Jahren, die in Ihrem Fall gegeben ist, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats. Sie ist in diesem Fall identisch mit der vertraglich vereinbarten Frist.
Eine längere Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats würde gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB erst bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 15 Jahren zum Tragen kommen, die hier noch nicht erfüllt ist.
Damit endet das Arbeitsverhältnis bei einem Ausspruch der Kündigung bis spätestens zum 30.04.2019 zum 30.09.2019. Falls Sie früher aus Ihrem Arbeitsverhältnis heraus kommen möchten, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, mit dem das Arbeitsverhältnis dann zu einem Termin vor dem 30.09.2019 beendet wird. Dies setzt aber voraus, dass sich der Arbeitgeber mit einer vorzeitigen Auflösung einverstanden erklärt.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen