Kündigungsfrist berechnen
Fragestellung
Ich habe einen Weiterbildungsvertrag bei der SGD in Darmstadt abgeschlossen zum 1.1o.1012
Der erste Monat vom o1.1o. - 31.10.92 war ein kostenloser Testmonat
Meine Frage: zählt dieser Testmonat bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit?
Ich habe den Vertrag am 13.3.2012 zum 30.4.2012 gekündingt unter der Annahme, dass der kostenlose Testmonat nicht als offizielle Studienzeit zählt
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ich habe die AGB der SGD Darmstadt (abrufbar unter http://www.sgd.de/popups/sgd-vertragsleistungen) im Hinblick auf Ihre Fragestellung geprüft.
Danach ergibt sich Folgendes:
1. In inhaltlicher Übereinstimmung mit § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz kann nach Punkt 10 der Vertragsbedingungen der Vertrag erstmals mit sechswöchiger Frist zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss gekündigt werden.
Diese Formulierung kann nur als das erste Unterrichtshalbjahr im Rahmen des Unterrichtsvertrages verstanden werden, so dass eine Kündigung bis 6 Wochen vor dessen Ablauf hätte eingehen müssen, also bereits Mitte Februar.
2. Die Regelung des Punktes 14 der AGB „Vier Wochen kostenlos testen“ stellt eine Verlängerung des grundsätzlich 14tägigen Widerrufsrechts dar.
Entsprechend wird bei der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten für den ersten Monat kein Entgelt erhoben.
Dass der erste Monat jedoch nicht Teil des Vertrages wäre und daher auch für die Berechnung der Kündigungsfrist unbeachtlich wäre, geht daraus nicht hervor.
Vielmehr besagt Punkt 14 der AGB
„ Wenn Sie Ihren Fernlehrgang fortsetzen, zählt diese Zeit zur regulären Studiendauer …“
Auf die Kündigungsfrist hat der Testmonat daher leider keinen Einfluss.
3. Die Erfolgsaussichten, sich auf eine Kündigung zum Ende des Monats April zu berufen, sind daher leider sehr ungünstig.
Sie sollten den Anbieter jedoch darauf hinweisen, dass die Kündigung dann als Kündigung zum nächst möglichen Termin zu verstehen ist. Der nächstmögliche Kündigungstermin ist dann gemäß § 5 Fernunterrichtsschutzgesetz. Dies wäre der 01.07.13.
Eine günstigere Mitteilung kann ich Ihnen leider nicht machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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