Kündigungsfrist Arbeitsvertrag und parallele Verträge
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Kündigungsfrist im Arbeitvertrag.
Ich habe einen Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber A unterschrieben und werde dort im August anfangen müssen. Nun habe ich ein Angebot von Arbeitgeber B, welches ich stattdessen wahrnehmen möchte.
Ich habe zwei Fragen zu diesem Thema:
1) Bis zu welchem frühesten Zeitpunkt bin ich nicht mehr an Arbeitgeber A gebunden? Also wann ist der Vertrag frühestmöglich beendet? Ich habe noch kein Gespräch mit dem AG aufgenommen, sodass eine Aufhebung erst mal nicht in Frage kommt.
Mich interessiert das genaue Enddatum. Ab wann beginnt die Kündigungsfrist? Bereits am ersten Arbeitstag (Tag der Kündigung)?
2) Kann ich zwei Verträge parallel laufen lassen und bei AG B mit (unbezahltem) Urlaub beginnen? Also erst mal als Nebentätigkeit laufen lassen?
Bitte geben Sie Bescheid, falls Sie weitere Informationen benötigen.
Hier noch die Passagen aus dem Arbeitsvertrag von AG A:
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P1 Anstellung, Tätigkeit
Herr (...) wird ab dem 01.08.2015 als (...) für die Planung (...) eingestellt.
P2 Kündigunsfristen
Die Kündigungsfristen richten sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen.
P3 Nebentätigkeit
Die nach der tariflichen REgelung für Nebentätigkeiten erforderliche schriftliche Genehmigung wird dem Mitarbeiter auf Antrag erteilt, wenn schützenswerte Interessen des Unternehmens - etwa Untersagung von Wettbewerb, Gefährdung der Arbeitsleistung nach diesem Vertrag oder Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes - nicht entgegenstehen.
P4 Vertragstrafe bei Nichtaufnahme des Arbeitsverhältnisses
Nimmt der Mitarbeiter die Arbeit nicht auf, so hat er an die Firma eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Anspruch auf die Vertragsstrafe ensteht nur dann, wenn der Mitarbeiter grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Die Vertragsstrafe beträg ein Bruttotagesgehalt für jeden Tag der Zuwiederhandlung, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der jeweils im konkreten Fall einzuhaltenden Kündigungsfrist zu zahlende Gehalt und maximal ein Bruttomonatsgehalt. Die gesonderte Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Firma vorbehalten.
Auszug aus dem Tarifvertrag:
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P1 Kündigung vor Arbeitsaufnahme und in der Probezeit
Innerhalb dder Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen.
P2 Auflösungsvertrag
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist aufgrund der vertraglichen Regelung nicht möglich. Sie haben die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis am 01.08.2015 zum 15.08.2015 innerhalb der Probezeit ordentlich zu kündigen.
2. Zwar sieht der Vertrag vor, dass eine Nebentätigkeit die Erlaubnis des Arbeitgebers bedarf. Wenn Sie ohne Erteilung der Genehmigung des Arbeitgebers eine zweite Anstellung eingehen, rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber.
3. Die Problematik besteht darin, dass Sie bei einem Arbeitsverhältnis die Steuerklasse 6 haben und danach ein Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, dass noch ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht.
4. Insoweit wäre es ratsam das Angebot des Arbeitgebers B zum 15.08.2015 anzunehmen. Ein vorheriger Beginn hätte zur Folge, dass Sie neben dem unbezahlten Urlaub bei dem Arbeitgeber A die Steuerklasse 6 angeben.
5. Sollte das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber B schon vorher beginnen, bliebe Ihnen dann nur die Möglichkeit mit unbezahlten Urlaub die Tätigkeit bei A für die angeführten zwei Wochen der Kündigungsfrist anzutreten.
6. Da der Arbeitgeber sicherlich kein Interesse hat Sie für zwei Wochen zu bezahlen, wird er aus wirtschaftlichen Gründen Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbieten, damit keine Vertragsstrafe anfällt.
im Ergebnis müssen Sie am 01.08.2015 kündigen und die Kündigung dem Arbeitgeber zukommen lassen, damit die Kündigungsfrist bereits am 01.08.2015 beginnt zu laufen. Der letzte Arbeitstag ist dann der 14.08. wobei das Arbeitsverhältnis bis zum 15.08.2015 läuft, wenn das Wochenende arbeitsfrei ist.
Weiterhin können Sie zwei Anstellungsverhältnisse laufen lassen. Das Risiko einer Kündigung durch den Arbeitgeber A ist hierbei zu vernachlässigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
M.us Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die Antwort.
Ich habe noch eine Nachfrage zum Fristbeginn:
Da AG B nur zum 1. und 15. eines Monats einstellt, ist das Genaue Austrittsdatum aus dem Vertrag von AG A für mich wichtig.
Bitte beachten Sie, dass ich den Arbeitsbeginn versehentlich falsch angegeben habe. Beginn des Arbeitsverhältnisses von AG A ist der Mi 1.7., nicht der Sa 1.8.
Sie schreiben, dass der Fristbeginn der 1. des Monats ist. Inwiefern spielt der folgende Sachverhalt hier eine Rolle?
Zitat Internet:
[Zu beachten ist, dass der Tag, an dem die Kündigung ausgehändigt oder zugestellt wird, für die Fristberechnung nicht mitgezählt wird. Die Frist beginnt also erst am darauf folgenden Tag zu laufen, vgl. § 187 I BGB.]
Nehmen wir an, die Kündigung wird am 1.7. morgens nachweislich bei AG A abgegeben.
Ist der Fristbeginn dann der 1.7. oder der 2.7.?
Würde die Frist am 2.7. beginnen, wäre der 15.7. also noch ein Arbeitstag bei AG A. Ein Arbeitsbeginn bei AG B zum 15.7. wäre also nicht möglich.
In der Tat ist bei der Fristberechnung der erste Tag nicht zu berücksichtigen. Die Zählweise beginnt am folgenden Tag, hier den 02.07. und endet dann am 15.07. Da der 15.07 ein Mittwoch ist, können Sie die neue Stelle erst am 16.07. antreten.
Allenfalls wäre denkbar, dass Sie Urlaub für den 15.07. beantragen. Denn auch wenn die Tätigkeit nur zwei Wochen beträgt dürften Sie damit einen Urlaubstag erworben haben. Allerdings bedarf die Urlaubsgewährung der Zustimmung durch den Arbeitgeber.
Viele Grüße