Kündigung während der Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg
ich gehe vom 27.11.2019 bis 31.01.2020 ins Elternzeit.
Ich habe bereits ein Job-Angebot bekommen und möchte meinen aktuellen Job wechseln nach Elternzeit wechseln.
Im Vertrag habe ich gesetzlichen Kündigungsfristen.
Ich weis, dass während der Elternzeit verlängert sich Kündigungsfrist auf 3 Monate.
Was wird passieren wenn ich im Januar (letzter Elternzeit-Monat) Kündigung einreichen werde? Gelten dann die 3 Monate- bis Ende März ?
Mein ziel wäre bis Ende Februar aus dem Arbeitsverhältnis raus zu gehen und im März neues Job anzufangen. Hier sollte ich 1 Februar Kündigung einreichen und das ist Samstag und früher bin ich noch im Elternzeit - was dann ?
Mit freundlichen Grüßen
G. Golebski
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG), § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit, gilt:
"Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Wird die Kündigungsfrist danach nicht eingehalten, wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam, sondern sie wirkt für den danach liegenden Termin, für die die allgemeinen gesetzlichen/vertraglichen (hier gleich) Fristn zu beachten sind.
Deshalb ist rechtzeitig vorher zu kündigen und im Januar wäre es zu spät, man dann nur eine unbezahlte Friststellung vereinbaren könnte, worauf sich aber der Arbeitgeber nicht zwingend einlassen muss.
Sie können aber auch während der Elternzeit kündigen, mit den normalen Fristen, ohne dass es zum Ende der Elternzeit mit den drei Monaten sein muss.
Wenn Sie zum Ende Februar aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen, müssten Sie bis Ende des Monats November gekündigt haben, am besten jetzt, damit die Kündigung noch rechtzeitig eingeht. Beachten Sie das der Feb. im Jahr 2020 29 Tage hat, deshalb am besten die Kündigung bis zum 28.11.2019 beim Arbeitgeber eingegangen sein sollte (entscheidend für den Fristbeginn ist der Eingang der Kündigung).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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