Kündigung vor Arbeitsantritt
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
habe bereits einen Arbeitsvertrag abgeschlossen mit beginn zum 1.06.
Wollte mal nachfragen ob man einen Arbeitsvertrag schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen kann?? Habe heute eine Zusage für eine wesentlich bessere Stelle bekommen!!
Im Vertrag steht nichts das eine Kündigung vor Arbeitsbeginn zur Strafe führen könnte.
Vielen Dank im Voraus!!!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grund des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wenn vertraglich kein entsprechender Kündigungsausschluss vereinbart wurde, kann ein Arbeitsvertrag auch vor Arbeitsantritt gekündigt werden. Alternativ könnten Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers natürlich auch ein Aufhebungsvertrag abschliessen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist hier also grundsätzlich möglich. Dies gilt sowohl für die ordentliche Kündigung als auch für eine mögliche außerordentliche Kündigung (hier muss natürlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen).
Problematisch ist allerdings die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung vor Arbeitsbeginn. Genau genommen geht es hier darum, zu welchem Zeitpunkt die Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Man könnte hier – wie bei jeder anderen Kündigung auch – auf den Zugang (“Erhalt”) der Kündigung beim Arbeitgeber abstellen oder aber erst auf den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns.
Das Bundesarbeitsgericht stellt hier auf den Parteiwillen (mutmaßlichen) und auf die jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Darüber hinaus berücksichtigt das BAG vor allem die Vereinbarungen über die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag. Wenn also z. B. in Ihrem Arbeitsvertrag bereits die kürzestmöglichen Kündigungsfristen vereinbart wurden, dann geht das BAG davon aus, dass die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang des Kündigungsschreiben vor Arbeitsbeginn zu laufen beginnt, denn Sie wollten sich hier ja ohnehin nicht übermäßig stark binden.
Im Zweifel gilt jedenfalls der Beginn der Kündigungsfrist ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 324/03). Die vertragliche Kündigungsfrist wäre also einzuhalten.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und bitte Sie ausdrücklich zu beachten, dass dies nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage auf Grund der mir vorliegenden Umstände darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt
Schloßstr. 67
14059 Berlin
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