Kündigung von Fitnessstudiovertrag wegen Umzug
Fragestellung
Hallo,
folgende Situation: ich habe seit 16 Monaten einen Vertrag mit einem Fitnessstudio und möchte jetzt kündigen, da ich über 80 km wegziehe.
Laufzeit 8 Monate 9 Euro, 8 M 15€, 8 M 20 €, 6 M 39 € (regulärer Preis). Die 3x8 war ein Sonderangebot für Studenten. Da ich nicht mehr die 2 Jahre Student bin wurde mir die 6 Monate noch draufgeschrieben.
Ist der Vertrag überhaupt rechtmäßig, da mehr als 24 Monate Laufzeit?
Umzugsklausel: "bei mehr als 50 km ...mit Abstandszahlung iHv zwei Monatsbeiträgen" sofort kündbar.
"Innerhalb der Erstlaufzeit ...Differenzbetrag zuzahlen zwischen den zum Zeitpunkt des Vertrages geltenden Tarifen für kürzere Laufzeit" heißt also ich müsste für jeden genommenen Monat im Nachhinein doch 39 zahlen und die Abstandszahlung. Ist dies rechtmäßig: Abstandzahlung und Differenzzahlung?
Mögliche Lösungen: kündigen und nachzahlen :( /der Vertrag ist gar nicht rechtmäßig und ich kann einfach raus ohne zahlung/ die 24+ Monate sind nicht gültig und ich zahl einfach die nächsten acht Monate, aber nicht die 6 noch dazu/ da ich kein Student mehr bin, geh ich jetzt in einen normalen Vertag über für einen Monat und entgehe der Erstlaufzeitregelung
Wie bewerten Sie die Möglichkeiten oder welche Alternative sehen Sie? Welche Klauseln sind nicht rechtens??!!
Danke für die Antwort
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
der Vertrag ist zwar rechtmäßig, allerdings nicht mit der Laufzeit.
Denn es ist in der Tat so, dass die Laufzeit nicht mehr als 24 Monate betragen darf. Das ergibt sich schon aus § 309 BGB.
Auch eine Überschreitungs dieses Zeitraums verbunden mit einer Sonderaktion für Studenten führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Preiskalkulation ist allein das unternehmerische Risiko des Betreibers. Damit kann er nicht die Laufzeitbegrenzung und die gesetzlichen Vorschriften umgehen.
Sie haben also einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, so dass Kündigungen NICHT ausgeschlossen sind (im Gegensatz zum Zeitvertrag), allerdings die regelmäßige Kündigungsfrist von drei Monaten (die wahrscheinlich auch vertraglich vereinbart ist; bitte lesen Sie dazu den hier unbekannten Vertrag durch) einhalten.
ABER:
Auch eine „fristlose Kündigung“ ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich.
Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Kündigenden (unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen) die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Und das wird hier zu bejahen sein, wenn Sie wegziehen ( AG München, Urteil vom 17.12.2008, Az.: 212 C 15699/08).
Daher können Sie fristlos kündigen.
Und dieses Kündigungsrecht kann auch nicht durch die "Strafklausel" der Zahlung von Monatsbeiträgen umgangen werden.
Denn eine solche Zahlung wütrde ja das Kündigungsrecht einschränken
Bei einem Umzug können Sie also fristlos kündigen und müssen dann nach Ihrer jetztigen Schilderung UND VORBEHALTLICH DER PRÜFUNG DES VERTRAGES nichts zahlen.
Allerdings beruht das eben nur auf den oben von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Möglicherweise gibt es unbekannte vertragliche Regelungen, die das Ergebnis beeinflussen könnten. Sie sollten daher den Vertrag insgesamt selbst genau prüfen, besser noch, prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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Meine Nachfrage wurde schnell und präzise beantwortet und somit wurde das mir fehlende Verständnis im rechtlichen Kontext aufgefangen.
Besten Dank
Folgende zwei Rückfragen bestehen noch:
1.Sie schrieben:"Sie haben also einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, so dass Kündigungen NICHT ausgeschlossen sind (im Gegensatz zum Zeitvertrag)," ..Unbestimmte Zeit? Er gilt doch für 3x8+6= 30 Monate, also bestimmt? Ist damit kündigen ausgeschlossen?
2. Verstehe ich es also richtig, dass die Klauseln für den Wegzug (A: Abstandszahlung iHv 2 Monatsbeträgen und B: Erstlaufzeitregelung: Differenz zum eingentlichen Tarif für die Laufzeit nachzahlen) ungültig sind?
Vielen Dank.
zu Ihren Nachfragen:
1.)
Die Kündigung ist hier NICHT ausgeschlossen. Denn die Befristung ist unwirksam, weil sie eben über 24 Monate hinausgeht.
Das bedeutet, die "Bestimmung" ist Null und nichtig.
Das bedeutet, keine Befristung
Das bedeutet, kein Kündigungsausschluss
Das bedeutet: Sie können kündigen.
2.)
Ja, das haben Sie richtig verstanden.
Das Kündigungsrecht darf nicht eingeschränkt werden. Und hier wird ja mit solchen "Strafzahlungen" versucht, dieses Kündigungsrecht komplett auszuheblen.
Das führt dann in der Tat zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel, WENN es ein Formularvertrag ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle