Kündigung trotz unterschriebener Vertragsverlängerung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zum Thema Kündigung:
Ich habe zur Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag seit dem 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.
Dieser Vertrag wurde mir bereits verlängert und zu einem unbefristeten Vertrag geändert.
Der neue Vertrag (gültig ab dem 01.04.2017) wurde bereits im November 2016 von beiden Parteien unterschrieben.
Die Verträge (angehängt) und die Kündigungsfristen sind bei beiden Verträgen gleich und bei dem selben Unternehmen.
Nun möchte ich nächste Woche (06.02.17-10.02.17) zum 31.03.2017 kündigen und in einem anderen Unternehmen ab dem 01.04.2017 anfangen zu arbeiten.
Meine Frage:
Kann es zu Problemen kommen weil ich die Vertragsverlängerung im alten Unternehmen bereits unterschrieben habe?
Oder reicht es einfach die 6 Wochen Kündigungsfrist einzuhalten und der Anschlußvertrag ist damit ebenfalls nichtig/gekündigt?
Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gilt allein eine beiderseitige Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats nach dem alten Vertrag.
Dieser Vertrag wurde zwar bereits im beiderseitigen Einvernehmen vorzeitig verlängert und zu einem unbefristeten Vertrag geändert und als neuer Vertrag (gültig ab dem 01.04.2017 ist er hinsichtlich der Tätigkeit) schon im November 2016 von beiden Parteien unterschrieben.
Aber der alte Vertrag läuft ja noch und ist deswegen kündbar. Die
Kündigung vor dem vereinbarten Beginn der Arbeitsaufnahme ist zwar nach dem neuem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen, kann aber der Kündigung nicht entgegenstehen - Günstigkeitsprinzip und noch aktueller Vorrang des alten Vertrages. Der neuer Vertrag schließt sich eben dem alten nur an und kann daher gar nicht die bestehenden Künigungsbestimmungen zu Ihren Lasten verändern.
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Das steht so in den §§ 5 und 6 Teilzeitbefristungsgesetz.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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