Kündigung in der Probezeit/ zustehender Resturlaub
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich wurde in der letzten Woche der Probezeit krank und mein AG lies mir prompt am letzten Tag die fristgemäße Kündigung zukommen. Meine Frage bezieht sich nun auf den mir noch zustehenden Resturlaub, denn in der Kündigung steht folgendes: "...hiermit kündigen wir das zu Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß innerhalb der Probezeit zum 12.05., hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wir stellen Sie ab sofort und unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gegen Fortgewähr des Entgelts und unter Anrechnung etwaig anteiligen Resturlaubs und Überstunden frei."
Unter diesen Umständen möchte ich natürlich den AG schriftlich auffordern mir den Resturlaub mit der letzten Gehaltsabrechnung auszuzahlen.
1) Steht mir der Resturlaub, trotz der obigen Formulierung, zu?
2) Wie formuliere ich das am besten rechtskräftig in einem Anschreiben, dass ich den Resturlaub ausgezahlt haben möchte? (Gibt es hierzu Paragraphen/ Urteile?)
Derzeit bin ich leider immer noch krank, d.h. bis zum Kündigungsdatum habe ich entsprechend auch eine AU.
Vielen Dank vorab!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zwar ist es grundsätzlich zulässig, durch die unwiderrufliche Freistellung auch die Urlaubsansprüche entfallen zu lassen.
In Ihrem Fall gibt es jedoch eine Besonderheit, die zu einer Abweichung von diesem Grundsatz führt:
Die Nichterbringung der Arbeitsleistung ist nicht auf die Beurlaubung oder die Freistellung zurückzuführen, sondern auf die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit.
Der bestehende Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Dieses - und nicht etwa Freistellung oder Urlaub - ist also der Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung.
Eine Anrechnung des Urlaubes würde dann aber den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, da damit gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz verstoßen würde.
Solange also die Arbeitsunfähigkeit besteht, ist diese vorrangig und Urlaubsansprüche können darauf nicht angerechnet werden. Daher haben Sie noch Urlaubsansprüche, die nach § 7 BUrlG abzugelten sind.
Achten Sie darauf, dass möglicherweise vertragliche /tarifvertragliche Ausschlussfristen bestehen.
Gerne können Sie diese Antwort ausdrucken und dem Arbeitgeber präsentieren, so dass Sie dann damit argumentieren können.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichehn Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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