Kündigung in der Ausbildung
Fragestellung
Hello Frau Ordemann,
Sie haben uns mit ein Arbeitsrecht Probleme in März, Ihr Rat hat uns geholfen, Danke. Nun haben wir noch ein andere Frage. Wir haben ein Hotel/Restaurant auf Insel Rügen. Der Koch den wir gehen lassen müssen wegen Diebstahlm müssen wir ersetzen. Nicht ganz einfach nach Corona und der Personel Mangel hier auf Rügen. Wir haben ein Inserat eingeschaltet. Es gab bloss eine ernstzunehmendend Kandidat. Ein jungen Man aus Nepal. Er ist schon hier auf Rügen in ein Ausbildungsprogramme in einen Hotel in Binz. Dort ist er sehr unglücklich. Die behandeln ihr Personel sehr schlecht. Wir haben schon mit ein Einwanderungsbehörde alles geklärt. Er wird sein Ausbildungort zu uns wechseln und seine Ausbilding weiter fortsetzen. Wir haben alles geklärt mit den IHK und seiner Schule. Wir machen alles ordentlich und korrekt. Wir haben ihm ein Ausbildungsvertrag gegeben, unterschreiben am 11.06.20. Heute hat er ordentlich gekündigt. Die haben ihm gesagt das sie lassen ihm gehen erst am 31.07. Wir brauchen ihm dringend hier. Ich haben ein PDF von der Kündigungsbedingen mit sein jetzige Arbeitsgeber beigefügt. Meine Meinung nach, die haben unrecht. Er müsste nicht langer also 4 wochen Kündigungsfrist einhalten, d.h. am 12.06.20. Sehen Sie es auch so. In sein Vertrag, ist kein Frist gesetzt (er ist ausserhalb der Probezeit). Weil Deutsch nicht seine Muttersprache ist, die versuchen ihm länger zu behalten. Zu unrecht glauben wir. Wenn Sie das auch so sehen, wollen wir Ihren Rat den Arbeitgeber zeigen. Danke für Ihre Hilfe. Ich bin hier ggf Fragen zu beanworten unter Tel. 0173 622 4941. Danke, und mit freundlichen Grüssen, M. B., Himmelreich Rügen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte*r Mandant*in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Gemäß Ziffer 7.2 b) des Ausbildungsvertrages kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Diese Regelung entspricht damit der gesetzlichen Bestimmung in § 22 Abs. 2 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz. Die vertragliche und gesetzliche Regelungen sehen nicht vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen nur jeweils zum Monatsende kündbar ist. Damit beginnt die 4-Wochen-Frist am Tag nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber zu laufen. Da die ordentliche Kündigung dem Arbeitgeber am 12. Juni 2020 zugegangen ist, beginnt die 4-Wochen-Frist heute, also am 13. Juni 2020 zu laufen und endet dann genau nach 4 Wochen am 10. Juli 2020. Dies ist dann der letzte Tag des bisherigen Ausbildungsverhältnisses, das mit Ablauf des 10. Juli 2020 endet.
Die Rechtslage ist damit eindeutig. Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
noch eine ergänzende Anmerkung zu meiner soeben übersandten Antwort, die aber nicht zur Vorlage bei dem bisherigen Arbeitgeber, sondern nur für Sie bestimmt ist:
Ziffer 7.3 des Ausbildungsvertrages und auch § 22 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes sehen vor, dass im Falle der ordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 7.2 des Arbeitsvertrages bzw. gemäß § 22 Abs. 2 BBiG die Kündigungsgründe in der schriftlichen Kündigung angegeben werden müssen. Ich nehme an, dass auf die Gründe in dem Kündigungsschreiben kurz eingegangen worden ist. Hierauf wollte ich nur vorsorglich noch hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen nach Rügen
Uta Ordemann