Kündigung Fitness-Studio
Fragestellung
Ich hätte Mal eine Frage. Ich bin im dritten Monat schwanger und würde deshalb gerne meinen Fitness-Studio-Vertrag kündigen. Das Studio hat das aber nicht akzeptiert und schlägt vor, den Vertrag ruhen zu lassen. Ich weiß aber doch gar nicht, wann ich nach der Schwangerschaft wieder Sport machen kann – zumal das Studio auch keine Kinderbetreuung anbieten. Was soll ich aus rechtlicher Sicht tun?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich sind Sie als Vertragspartner an einen geschlossen Vertrag gebunden und müssen sich an diesem festhalten lassen.
Grundsätzlich können Sie auf und können lediglich Kündigungen im Rahmen der vorgesehenen vertraglichen Regelungen vornehmen.
Sofern eine Schwangerschaft besteht, geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass grundsätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, so zum Beispiel (AG München, Urteil v. 09.06.2010, Az.: 251 C 26718/09). Viele Verträge von Fitnessstudios versuchen dies einzuschränken, was allerdings auch von der Rechtsprechung größtenteils als unwirksam beurteilt worden ist, beispielsweise (LG Koblenz, Urteil v. 19.12.2013, Az.: 3 O 205/13 - nicht rechtskräftig).
Selbst der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Schwangerschaft ein solch wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein kann ((Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof hier noch keinen konkreten Fall entschieden, sondern dies nur allgemein dargestellt.
Auch das Angebot, den Vertrag für den Zeitraum ruhen zu lassen, ist grundsätzlich durch Sie nicht hinzunehmen, zum einen deshalb, weil, so wie Sie richtig sagen, nicht klar ist, wann Sie überhaupt wieder Sport machen können und zum anderen weil eben ein entsprechend außerordentliches Kündigungsrecht grundsätzlich besteht, da der Vertrag ja auch für einen bestimmten Zeitraum geschlossen worden ist.
So ist zum Beispiel eine Klausel, die das Ruhen der Mitgliedschaft bei Schwangerschaft für ein Jahr vorgesehen hat, unwirksam (Landgericht Frankfurt am Main, VuR 1998, 205).
Außerdem müsste eine entsprechende Klausel in Ihrem Vertrag vorhanden sein.
Allerdings hat dies das Amtsgericht Tettnang im Jahr 1986 ein Kündigungsrecht nicht gesehen und hier dargestellt, dass lediglich die Schwangerschaft nur vorübergehend ein vorübergehendes Hindernis sei. Dies wurde hier für den Betreiber des Fitnessstudios und dem Vorschlag des Ruhens sprechen.
Da allerdings die höherrangige Rechtsprechung grundsätzlich von einem außerordentlichen Kündigungsrecht ausgeht, würde meines Erachtens Ihnen dieses auch im jetzigen Moment zustehen.
Insgesamt wäre jedoch gegebenenfalls der Vertrag auch auf anderweitige Klauseln zu prüfen, die gegebenenfalls auf eine Schwangerschaft abstellen. Letztlich würde dann eine Klauselüberprüfung hierüber entscheiden, ob die außerordentliche Kündigung so wirksam ist oder ob andere vertragliche Regelungen bestand haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
wir recherchieren im Auftrag des ZDF zum Thema Online-Rechtsportale. Im Zuge unserer Stichprobe haben wir folgende Frage gestellt:
„Ich hätte Mal eine Frage. Ich bin im dritten Monat schwanger und würde deshalb gerne meinen Fitness-Studio-Vertrag kündigen. Das Studio hat das aber nicht akzeptiert und schlägt vor, den Vertrag ruhen zu lassen. Ich weiß aber doch gar nicht, wann ich nach der Schwangerschaft wieder Sport machen kann – zumal das Studio auch keine Kinderbetreuung anbieten. Was soll ich aus rechtlicher Sicht tun?
Teil unserer Recherche ist stets, sicherzustellen, dass wir wahrheitsgemäß berichten. Zu unserer journalistischen Sorgfaltspflicht gehört daher auch, Ihnen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Das gebietet die Fairness und es hilft auch, Missverständnisse aufzuklären und Fehler zu vermeiden. Daher nehmen wir jetzt
Kontakt mit Ihnen auf und bitten Sie, unsere Fragen bis Montag, 07.01.2019, 12:00 Uhr zu beantworten.
Folgender Punkt ist uns aufgefallen:
Ihre Antwort war insgesamt die ausführlichste, auch im Vergleich zu anderen Portalen.
Unsere Frage:
1. Wäre es vielleicht noch sinnvoll gewesen, den Vertrag der Kundin einzusehen? Oder wäre das über den vereinbarten Preis von 66 Euro hinausgegangen?
Da einige Ihrer Antworten vielleicht noch einmal zu Nachfragen und/oder weiteren Recherchen Anlass geben werden, bitten wir Sie um eine schriftliche Antwort bis Montag, 07.01.2019, 12:00 Uhr. Sollten Sie absehen können, dass einzelne Fragen nicht innerhalb dieser Frist beantwortet werden können, bitten wir Sie um umgehende Nachricht und Absprache.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter Tel.: 030-2576190 oder per E-Mail unter benzel@autorenwerk.de.
Mit freundlichem Gruß
Caroline Benzel