Kündigung einer medizinischen Fachangestellten
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
ich bin Mitinhaber einer Hals-Nasen-Ohren Gemeinschaftspraxis. Eine von uns sehr geschätzte MFA ist bis Ende September in Elternzeit. Sie hat uns vor einigen Wochen ihre Arbeitszeitwünsche mitgeteilt. Sie möchte 18 Stunden in der Woche arbeiten (zuvor war sie in Vollzeit beschäftigt), was an sich kein Problem wäre. Sie möchte allerdings ihren Dienst erst um 10 Uhr beginnen und das ist für sie nicht verhandelbar. Für die MFAs ist normalerweise Dienstbeginn um 8:30 Uhr, die Praxis öffnet um 9 Uhr. Die meiste Arbeit fällt wegen des initial hohen Patienten aufkommens zwischen 9 Uhr und 10 Uhr an. Außerdem erfolgt die Arbeitseinteilung vor Sprechstundenbeginn. Nach Auffassung aller in der Praxis beschäftigten ist ein Dienstbeginn um 10 Uhr nicht machbar.
Ich habe dies meiner Mitarbeiterin so mitgeteilt und wir sind übereingekommen dass ich sie zum Ende der Elternzeit kündige.
Nun meine Fragen:
1. Nach meiner Kenntnis darf die Kündigung erst nach Ende der Elternzeit ausgesprochen werden. Ist die Mitarbeiterin dann noch für die Dauer der Kündigungsfrist bei uns beschäftigt? Wenn ja, wie soll man das mit ihren Arbeitszeitwünschen umsetzen? Man schafft ja einen Präzedenzfall.
2. Muss als Begründung der Kündigung die Inkompatibilität der Arbeitszeitwünsche mit den betrieblichen Erfordernissen angegeben werden? Meine Sorge ist, dass die Arbeitsagentur wegen der Arbeitszeitwünsche auf eine nicht Vermittelbarkeit erkennt und das Arbeitslosengeld sperrt.
3. Wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Einkommen vor Antritt der Elternzeit zugrunde gelegt?
Ich bin gespannt auf ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr R. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihre Fragen geprüft und meine Antworten in einer gesonderten Stellungnahme zusammengefasst. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem pdf-Dokument, das ich gerade hochgeladen habe.
Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
1. Das Sonderkündigungsrecht (Eigenkündigung) der Arbeitnehmerin geht doch bis Ende Juni, da die Elternzeit erst am 29.09. endet?
2. Würde bei einer Eigenkündigung das Vertragsverhältnis dann auch zum 29.09. enden?
3. Ist die Eigenkündigung mit einer Sperrfrist beim Bezug des ALG belegt?
4. Die Arbeitnehmerin war 15 Monate in Elternzeit, Im Zeitraum von 2 Jahren hat sie somit 150 Tage Arbeitsentgeld bezogen. Gilt dann das Einkommen vor der Elternzeit für die Berechnung des ALG?
vielen Dank für Ihre schöne Bewertung. Ich sende Ihnen gleich noch ein Zusatzangebot für die Beantwortung der weiteren Fragen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann