Kündigung des Beratervertrages vor Antritt
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor drei Wochen einen Beratervertrag unterschrieben. Die Laufzeit startet am 04. Juli 2016 und endet am 31. März 2017. Ich habe im Vertrag eine Kündigungsfrist während der Vertragslaufzeit von 30 Tagen. Ich konnte aber nichts finden, was passiert wenn ich vor Beginn der Vertragslaufzeit kündigen sollte.
In der Zwischenzeit habe ich ein Angebot zu einer Festanstellung begonnen und würde diese gerne wahrnehmen, jedoch ohne Konsequenzen wenn ich den Auftrag einfach fallen lasse. (Außer der Konsequenz dass ich über diese Firma wohl erst einmal keinen Auftrag mehr erhalten werde...)
Im Anhang schicke ich den vollständigen Vertrag zu.
Können Sie mir sagen ob ich ohne Weiteres "wegbleiben" darf? Selbstverständlich wird der Auftraggeber darüber informiert. Aber können die mich in irgendeinerweise rechtlich unter Druck setzen? Seitens Auftraggeber habe ich noch keinen unterschriebene Version erhalten. Wäre das auch ein Grund um abzusagen?
Danke und Gruß
J. R.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Frage aufgrund der zur Verfügung gestellten Angaben wie folgt:
Der Begriff "Vertragslaufzeit" ist auslegungsbedürftig. Der Vertrag beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss zu laufen. Vertragslaufzeit wäre dann vom Vertragsschluss bis zur fristmäßigen Beendigung des Vertrages. Mit der Vertragslaufzeit kann auch die Befristung insgesamt gemeint sein.
Dies jedoch nur Vorweg genommen und hat keine Relevanz zur Fallfrage.
Insgesamt kann man sagen, dass einer Kündigung, egal zu welchem Zeitpunkt, keine vertraglichen oder gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Ein Ausschluss einer Kündigung vor Tätigkeitsbeginn hätte explizit vereinbart werden müssen. Dies ist in dem vorgelegten Vertrag nicht ersichtlich.
Allerdings ist die Kündigungsfrist explizit auf 30 Tage festgesetzt. Diese ist auch bei einer Kündigung vor Tätigkeitsbeginn einzuhalten, da sie Teil des Vertrages ist. Hier wird es mit einer Kündigung noch vor Tätigkeitsbeginn daher nichts werden. Sollte die Kündigung bis bspw. morgen, 09.06.2016 vormittags beim Auftraggeber eingehen, beginnt die Frist nach BGB-Vorschriften am 10.06.2016 zu laufen und endigt am 11.07.2016 (Fristende fällt auf einen Samstag und verschiebt sich daher gem. § 193 BGB auf den nächsten Werktag).
In Frage käme evtl. ein Rücktritt vom Vertrag wenn sich wichtige Gründe ergeben hätten, die zu einer Störung der Geschäftsgrundlage oder ähnlichem geführt hätten. Hier ist dann auch die 30-Tage-Frist unbeachtlich.
Das Nichterhalten der unterschriebenen Kopie ist erst einmal kein Grund "wegzubleiben" oder "abzusagen". Es stellt sich hierbei die Frage, wann der Vertrag genau geschlossen wurde. Wurde Ihnen der Vertrag zugesandt und es erfolgte kein mündlicher Vertragsschluss im Vorfeld, so liegt ein Angebot auf Vertragsschluss Ihrerseits vor. Damit gilt der Vertrag erst als geschlossen, wenn der Vertragspartner diesen explizit oder konkludent (durch schlüssiges Handeln) annimmt. Ein Widerruf dieser von Ihnen abgegebenen Willenserklärung auf Vertragsschluss müsste gleichzeitig oder vor dem Eintreffen des Angebots beim Vertragspartner eingehen.
Ein Ausweg könnte § 147 BGB darstellen. In dessen Absatz 2 heißt es:
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
Sollten Sie tatsächlich auf die Annahmeerklärung bereits seit drei Wochen warten, so könnten Sie unter Umständen die Verfristung erklären und somit den Vertrag als nicht zustandegekommen ansehen.
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