Kündigung der Versicherungsvertrages
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Joachim,
Es geht um die Beendigung meines Krankenversicherungsvertrages. In der Anlage erhalten Sie das Schreiben von der Krankenkasse. Meine Fragen sehen Sie unten.
1. Ob die Krankenkasse recht hat, meinem Vertrag zu kündigen.
-Ich habe keine Intention zu täuschen, weil psychische Beratung auch erstattet ist, wenn ich weiterhin bei gesetzlichen Krankenkasse geblieben wäre. Damals habe ich mich für private Krankenkasse entschieden nur wegen Augen-OP und Zahnspange, was DEBEKA momentan kein Problem damit hat.
- Außerdem fand ich damals es noch nicht nötig, dass ich physische Beratung besuchen sollte, weil man bei einem Todesfall in der Familie krank wurde, was ich normal fand.
2. Ob ich jetzt mich bei gesetzlichen Krankenkasse melden soll, weil ich noch laufende Behandlung beim Arzt habe und ich mit der Kündigung momentan keine Krankenversicherung habe.
Meine Befürchtung ist: Die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bedeutet, dass ich automatisch einverstanden mit der Kündigung bin.
3. Ob ich die Möglichkeit habe, meine Rechnungen bis zum Kündigungsdatum erstatten zu lassen.
4. Meine Kostenanfrage für psychische Beratung an DEBEKA sollte eigentlich bis zum Mitte des letzten Jahres geprüft werden. Es hat so lang gedauert, dass ich es erst bis zum Ende November 2018 bekommen. Ansonsten hätte ich schon die Kosten durch gesetzlichen Krankenkasse erstatten lassen (auch andere Behandlungskosten).
Vielen Dank und viele Grüße
Q. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Aufgrund der Höhe Ihres Einsatzes und der Anzahl Ihrer Fragen darf ich Ihre Fragen zunächst summarisch beantworten:
Zunächst handelt sich hier um eine private Krankenversicherung, keine Krankenkasse. Die Krankenversicherung hat dann das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn die von ihr dargestellten Tatsachen wahr sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie es unterlassen haben, entsprechende Informationen, die für den Abschluss des Vertrages relevant gewesen sind, nicht der Krankenversicherung gegenüber angegeben haben.
In der Regel sind dies Vorerkrankungen, die auch in einer psychischen Erkrankung liegen können.
Eine Angststörung kann grundsätzlich hierzu gehören.
Daher sehe ich durchaus zunächst nicht auf Anhieb eine fehlende Berechtigung zur Ausübung der Anfechtung und des Rücktrittsrechts.
Man müsste hier natürlich genauer untersuchen, wann Kenntnis bei der Versicherung hierüber vorlag. Im Falle der Anfechtung muss diese unverzüglich erfolgen, in der Regel mindestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis und das Rücktrittsrecht muss auch innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausgeübt werden.
Dies wäre zunächst zu prüfen.
Des Weiteren wäre zu überprüfen, ob die Vorwürfe der Krankenversicherung richtig sind.
Es wäre weiter zu prüfen, in welchem Umfang hier gegebenenfalls Informationen nicht angegeben worden sind und ob tatsächlich die Informationen so wichtig sind, dass die Krankenkasse hier den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Wenn Sie einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen, spielt es keine Rolle, ob gegebenenfalls auch Ansprüche bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Erkrankung vorliegen. Hier kommt es nur darauf an, dass sie wahrheitsgemäße Angaben zu ihren Krankheiten machen oder sie entsprechende Behandlungen oder Leistungen in Bezug auf eine solche Erkrankung vorher ausdrücklich aus dem Krankenversicherungsvertrag hinaus nehmen. Dann müssen solche Angaben möglicherweise nicht gemacht werden. Dann müsste aber im Vorfeld eine solche Vereinbarung im Krankenversicherungsvertrag geschlossen werden.
Auch eine psychische Erkrankung bei einem Todesfall kann eine solche Obliegenheit darstellen hier die Erkrankung anzugeben.
Sofern Sie zum jetzigen Zeitpunkt keine Krankenversicherung haben, müssen Sie sich in jedem Fall anderweitig versichern. Entweder bei einer anderen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierum müssen Sie sich schnellstmöglich kümmern!
Ein Einverständnis mit der Kündigung ist hiermit nicht einhergehend. Sie sollten dies allerdings der Krankenversicherung entsprechend mitteilen und dann gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte einleiten.
Sofern Sie mit der Entscheidung der Krankenversicherung nicht einverstanden sind, empfehle ich Ihnen jedem Fall zeitnah anwaltliche Hilfe vor Ort aufzusuchen, da in der Regel die Kündigung genau überprüft werden muss und dann geschaut werden muss inwiefern hier eine Klage gegen die Kündigung, zum Beispiel eine entsprechende negative Feststellungsklage eingereicht wird. Kümmern Sie sich eine längere Zeit nicht darum, kann das Recht auf eine entsprechende Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung oder des Rücktritts verwirken.
Die Rechnungen werden Sie im Fall der korrekten Vorgehensweise der Krankenversicherung ebenfalls nicht erstatten lassen können. Da die Krankenkasse bei berechtigtem Rücktritt und berechtigter Anfechtung leistungsfrei wird. Sie erhalten nur die Beiträge zurück, die Sie gegebenenfalls bis zur entsprechenden Erklärung der Auflösung des Vertrages von der Krankenversicherung gezahlt haben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen bis dahin hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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