Kündigung bedingungsfeindlich
Beantwortet von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
ich arbeite gerade als Verkäuferin in einem Supermarkt. Nun möchte ich mein 3. Lehrjahr nachholen. Dies wurde mir bereits mündlich im gleichen Betrieb zum 1.3 zugesichert. Da der Ausbildungsvertrag aber noch nicht vorliegt und meine Kündigungsfrist abläuft, hätte mein Arbeitgeber aber bereits jetzt gerne eine Kündigung von mir. Ich möchte aber nicht Kündigen ohne vorher einen unterschriebenen Arbeitsvertrag in den Händen zu halten. Allerdings möchte ich auch nicht undankbar für diese Chance sein. Gibt es eine Möglichkeit eine Kündigung an eine Bedingung zu knüpfen? z.B. Das die Kündigung nur ihre Wirkung behält, wenn der Ausbildungsvertrag zu Stande kommt?
mfg Jenny
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist es so, dass eine Kündigung bedingungsfeindlich ist (BAG Urteil vom 15.03.2001, NZA 2001,1070).
Eine wirksame Bedingung liegt allerdings vor, wenn der Bedingungseintritt von einer einmalig zutreffenden Willensentscheidung des Kündigungsempfängers abhängt (BAG, Urteil vom 10.11.1994, BB 1995, 364).
In Ihrem Fall wäre es der Ausbildungsvertrag, sodass Sie eine solche Kündigung abgeben können mit der Bedingung, dass diese erst dann wirksam wird, wenn der Ausbildungsvertrag zustande kommt.
dieser sollte so genau wie möglich beschrieben werden, also mindestens das Anfangsdatum und auch die Ausbildungsbeschreibung.
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Hoffmeyer, LL.M.
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