Kündigung Auszubildende
Fragestellung
Guten Tag Frau Ordemann,
wir sehen uns leider gezwungen eine Auszubildende der Dr. Hager Verwaltungs GmbH (Muttergesellschaft der CLINIUS GmbH) in der Probezeit zu kündigen.
Hiermit würde ich Sie bitten die beigefügte Kündigung zu prüfen, besonders den Teil mit der Vollmacht.
Die Auszubildende hat noch ein Tablet bei sich zu Hause, welches Sie abgeben muss.
Ich werde ihr mitteilen, dass sie zum Termin der Kündigung das Tablet mitbringen soll.
Wäre es aus Ihrer Sicht sinnvoll in der Kündigung ein Satz mit aufzunehmen, dass Sie das Tablet abgeben muss für den Fall, dass sie es an dem Tag vergisst?
Vielen Dank und viele Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Für mich hat sich zunächst die Fragen gestellt, ob Sie in dem Ausbildungsvertrag eine Kündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit vereinbart haben. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Frist des § 22 Berufsbildungsgesetz gelten, nach der das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Sofern keine gesonderte vertragliche Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt, müsste das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt werden gemäß § 22 BBiG. Das Kündigungsschreiben müsste dann entsprechend angepasst werden.
2.
Sofern aber eine Kündigungsfrist von 2 Wochen gemäß dem Ausbildungsvertrag einzuhalten ist, können Sie die Mitarbeiterin auch mit sofortiger Wirkung freistellen. Wenn die Kündigung noch am 29.09. ausgesprochen wird, der Mitarbeiterin also noch an diesem Tag zugeht, beginnt die 14-Tages-Frist am Tag darauf, also am 30.09.2020 zu laufen und endet dann am 13.10.2020, so dass das Ausbildungsverhältnis dann mit Ablauf dieses Tages endet. Das ist korrekt. Wenn Sie die Mitarbeiteirn ab der Übergabe des Kündigungsschreibens am 29.09.2020 bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses freistellen möchten, müsste der dritte Satz in dem Schreiben wie folgt formuliert werden:
"Wir stellen Sie mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit Ablauf des 13.10.2020 unter Fortzahlung der Ihnen zustehenden Ausbildungsvergütung und unter Anrechnung etwaiger noch bestehender Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung frei."
Falls aber nach dem Arbeitsvertrag keine Frist für die Kündigung einzuhalten ist, können Sie sie fristlos kündigen gemäß § 22 BBiG kündigen. In diesem Fall ist dann auch die vorgenannte Formulierung entbehrlich.
3.
Der zweite Absatz in dem Kündigungsschreiben, nach dem Sie bevollmächtigt werden, die Kündigung zu übergeben, ist nicht erforderlich und sollte daher gestrichen werden. Es ist nur wichtig, dass Herr Dr. Hager das Kündigungsschreiben selbst unterzeichnet. Es kann dann jederzeit auch durch eine andere Person übergeben werden.
Von dem Originalkündigungsschreiben solllte dann eine Kopie gefertigt werden. Das Original wird dann der Arbeitnehmerin übergeben. Auf der Kopie, die bei Ihnen verbleibt, bestätigt Sie dann den Empang der Kündigung ("Kündigung erhalten am........." sowie Unterschrift der Arbeitnehmerin). Falls Sie den Empfang nicht bestätigen sollte, können Sie ihr das Schreiben trotzdem aushändigen, sollten dann aber vorher einen Zeugen hinzuziehen, der ggfsl bestätigen kann, dass die Kündigung übergeben und damit ausgesprochen wurde.
4.
Falls die Arbeitnehmerin u.U. mit Ihrer Kündigung rechnet und Sie sie jetzt auffordern, das tablet zu dem Termin mit der Übergabe des Kündigungsschreibens mitzubringen, ist nicht ausgeschlossen, dass sie zu dem Termin nicht erscheinen und sich unter Umständen krank schreiben lassen wird. In diesem Fall wäre es besser, dies vorher nicht anzukündigen. Sie können Sie dann in dem Termin am 29.09. immer noch auffordern, das tablet kurzfristig abzugeben, wozu sie auch verpflichtet ist.
Falls noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Im Vertrag steht:
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Also wäre der Text korrekt:
hiermit kündige ich den mit Ihnen bestehenden Auszubildendenvertrag vom 01.07.2020 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Ist das korrekt?
"Nur höchst vorsorglich kündigen wir den bestehenden Ausbildungsvertrag ordentlich zum nächst möglichen Termin"
"Sehr geehrte Frau....,
hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Ausbildungsvertrag vom............fristlos. Nur höchst vorsorglich kündigen wir den Ausbildungsvertrag auch ordentlich zum nächst möglichen Termin.
Mit freundlichen Grüßen"