Kündigung aus der Elternzeit heraus,nach Ablauf der 3-Monats-Frist
Fragestellung
Guten Tag, im November 2014 habe ich ein Kind geboren und befinde mich noch bis Ende November diesen Jahres in Elternzeit. Zu meinem bisherigen Arbeitgeber werde ich nicht mehr zurückgehen, ich habe nach dem Einreichen der Elternzeit nicht mehr mit ihm kommuniziert. Mein erster Arbeitstag wäre der 26.11. (ein Wochenende) somit der darauffolgende Montag. Aus der Personalabteilung würde mir übrigens ein falsches Datum (Mitte Januar 2017) mitgeteilt.Nun sind bereits die 3 Monate hinsichtlich der Kündigung zum Ende Elternzeit überschritten, kann ich trotzdem "normal" nach BGB 4 Wochen zum 15. bzw Monatsende kündigen? Im Klartext: ich kündige schriftlich unter Einhaltung der 4-Wo-Frist zum 30.11.1016, oder läuft die 4-Wo.-Frist erst ab meinem 1. Arbeitstag (den ich nicht antreten werde) wieder von neuem, sodass ich erst zum 31.12.2016 kündigen kann?
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Informationen folgendermaßen:
Davon ausgehend, dass Ihre Elternzeit am 25.11.2016 endet:
Sie können eine reguläre Kündigung bereits während der Elterzeit aussprechen, so dass diese zu Beginn des Wiedereinstieges Wirksam ist. Zum Ende der Elternzeit können Sie nur im Rahmen des § 19 BEEG kündigen, d.h. mit 3 Monaten Kündigungsfrist.
Haben Sie vertraglich also eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats, so können frühestens zum 15.12. die Kündigung aussprechen. Bei einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats, können Sie also frühestens zum 30.11. aussprechen.
Für die Tage zwischen Wiedereinstieg und Kündigung sollten Sie prüfen, ob Sie offene Urlaubsansprüche haben oder Ihr Arbeitsvertrag eine Freistellungsklausel enthält. Überprüfen Sie daneben auch, wie Ihre Kündigungsfrist vertraglich geregelt ist. Sollte vereinabrt sein, dass die Kündigungsfrist für einen Arbeitgeber auch für Sie gilt, so kann es zu einer längeren Kündigungsfrist kommen, abhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit, vgl. § 622 Abs.2 BGB
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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