Kündigung- Arbetsvertrag
Fragestellung
Seher geehrte frau Ordemann,
Meine name ist Patrisa Krpic
ich möchte meine Arbeitsvertrag Kündigung. Könen Sie mir bitte am diesen fragen antworten?
Arbeitsplatz: Kochfrau in einem schnellen Restaurant
Beginn der Beschäftighung: 01.05.2018
Beendigung des Arbetsbeziehung: 01.06.2019
Kundigung datum: 10.05.2019
1. Muste Der Arbeitgeber eine Arbeitsvertrag zum Arbeitnehmer geben?
2. Sollte die probezeit weniger bezahld werden oder von Vereinbarung stunden?
3. Wie mussen meine überstunde bezahld werden?
4. Hatte ich recht eine freie Tag oder mehr in einer Woche haben , wenn ich Vollzet arbeitet?
5. Meine Arbeitgeber un mich haben wir vertrauen dass meine letzte arbeitstag ist 31.05.2019.
Danach much ich noch 15,5 tagen meinen Urlaub benutzen. Er mochte mir die selben Tag abmelden, wenn ich mit der Arbeit aufhören, und meine urlaub mir nur bezhalen. Ist es rictigh dass ich fur diese 15,5 Tage nach dem Gesetz muss angemeldet bleiben, solange der Urlaub dauert?
6. Solten die gezetzliche feiertage bezahld werden , wenn ich frei hatte an diesem Tage ? Wie mussten feiertage bezahld werden wan habe ich an diesem tage gearbeitet ?
7. Ich hatte nur 2 tage pro monat frei. Mussen andere zwei Sonntags wann habe ich gearbeitet mehr bezahld werden,oder muss der Arbeitgeber fur jeden gearbeiteten Sonntag einen Ersatzruhetag geben?
8. Muss der Arbeitgeber fur jeden gearbeiteten Feiertag auch einen Ersatzruhetag geben?
Kann man in diese Ersatzruhetag meine zwei regelmaßig frei tage rechnen , oder musste ich extra ruhe tage bekommen?
9.Ich möchte wissen, ob meine Arbeitsrechte verletzt wurden?
Patrisa Krpic
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
In den ersten beiden Jahren der Beschäftigung kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass die Kündigung, wenn Sie dem Arbeitgeber am 10.05. zugegangen ist, erst zum 15.06.2019 wirksam wird. Die Frist von 4 Wochen zum Monatsende, also zum 31.05., ist bei Ausspruch der Kündigung erst am 10.05. nicht mehr gewahrt, so dass das Arbeitsverhältnis dann erst zum 15.06. endet.
Sie können sich mit dem Arbeitgeber aber einvernehmlich auf eine frühere Beendigung verständigen. Diese Einigung bedarf dann aber gemäß § 623 BGB der Schriftform. Ich weise aber darauf hin, dass bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder einer Auflösungsvereinbarung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen in der Regel eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt wird.
2.
Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Er kann auch mündlich zustande kommen. Allerdings empfiehlt sich zu Beweiszwecken immer eine schriftliche Vereinbarung.
3.
Die Parteien können vereinbaren, dass in der Probezeit ein niedrigeres Gehalt gezahlt wird als nach Ablauf der Probezeit. Das ist letztlich Vereinbarungssache. Falls ein niedrigeres Gehalt als mündlich vereinbart wurde gezahlt wurde, hätte dies bei der Abrechnung aber gleich beanstandet werden müssen. Nach der Rechtsprechung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich innerhalb von spätestens ca. 4 - 5 Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Da die Probezeit hier schon Ende letzten Jahres abgelaufen gewesen sein dürfte, hätten die Ansprüche auf ein höheres Gehalt damit auch nach ihrer jeweiligen Fälligkeit in dem betreffenden Monat geltend gemacht werden müssen, spätestens aber nach ca. 4 - 5 Monaten. Andernfalls verwirken diese Ansprüche und können dann nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
4.
Grundsätzlich sind Überstunden gemäße § 612 BGB zu bezahlen, wenn eine Vergütung den Umständen nach zu erwarten ist, was hier der Fall sein dürfte. Allerdings müssen Überstunden vom Arbeitgeber immer angeordnet bzw zum Nachweis abgezeichnet worden sein, damit ein Ausgleich in Geld oder Freizeit besteht und auch durchgesetzt werden kann. Die Überstunden sind dann - wenn es keine andere Vereinbarung gibt - grundsätzlich mit dem normalen Stundensatz zu vergüten.
5.
Sonntagsarbeit ist nach dem Gesetz grundsätzlich verboten und nur in ganz eng umrissenen Branchen bzw Ausnahmfällen zulässig. Falls sonntags gearbeitet wird, muss innerhalb von 2 Wochen immer ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt werden. Dies kann auch ein ohnehin freier Arbeitstag sein. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise an einem Sonntag arbeiten, muss dafür ein anderer Werktag innerhalb der nächsten 2 Wochen frei sein.
Ein Arbeitnehmer darf im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes maximal 10 Stunden am Tag (ohne Pausen) und 60 Stunden in der Woche arbeiten (6 x 10 Stunden). Allerdings muss dann immer wieder für Ausgleichszeiten gesorgt werden. Bezogen auf einen 24-Wochen-Zeitraum darf eine Arbeitszeit von im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor.
6.
Falls ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem regelmäßig Arbeitspflicht besteht, muss dieser Tag auch bezahlt werden. Falls an diesem Tag aber keine regelmäßige Arbeitspflicht besteht, sondern Sie immer an unterschiedlichen Tagen in der Woche arbeiten und an diesem betreffenden Tag keine regelmäßige Arbeitspflicht besteht, muss dieser Tag nicht vergütet werden.
7.
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der ordentlichen Kündigung erst zum 15.06.2019. Sie können sich mit Ihrem Arbeitgeber - wie ausgeführt - auch schriftlich darauf verständigen, dass das Arbeitsverhältnis schon zum 31.05.2019 endet. Falls der Urlaub bis dahin nicht mehr gewährt oder genommen werden kann, ist er finanziell abzugelten. Dies geschieht dann mit der Zahlung eines Betrages, der auf der Gehaltsabrechnung aufzuführen ist. Das Arbeitsverhältnis muss hierfür nicht mehr bestehen. Es endet vielmehr zum 15.06. oder zu dem vereinbarten früheren Zeitpunkt.
8.
Der Arbeitgeber muss für jeden gearbeiteten Sonntag einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen gewähren. Andernfalls stellt dies einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz dar. Ein Anspruch auf Bezahlung für Sonntagsarbeit besteht nach dem Gesetz nicht. Dies ist vielmehr dann Vereinbarungssache. Das Gesetz sieht nur zwingend einen Ersatzruhetag innerhalb der nächsten 2 Wochen vor, damit der Grundsatz, dass maximal 6 Tage in der Woche gearbeitet werden, gewahrt ist.
Sollte der Arbeitgeber diese Ersatzruhetage nicht innerhalb von jeweils 2 Wochen gewährt haben, würde dies einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen. Wie ausgeführt, können die Ersatzruhetage aber auch ohnehin freie Arbeitstage sein. Es muss sich nicht um Tage handeln, an denen Sie sonst hätten arbeiten müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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