Kündigung Arbeitnehmerin
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
wir haben eine Arbeitnehmerin, welche des öfteren krank ist und in der Arbeit ihren Aufgaben nicht nachgeht. Nun steht im Raum sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Sie hat bei uns ihre Ausbildung gemacht, anschließend ca. ein halbes Jahr auf 450 Euro Basis gearbeitet. Zum 1.2.2020 ist das Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit geändert worden. Hierfür hat sie einen neuen Vertrag unterschrieben, welcher hier beigefügt ist.
Laut Vertrag hat sie eine Probezeit bis zum 31.7.2020. Innerhalb der Probezeit müssten wir sie also spätestens zum 17.7.2020 kündigen.
Da im Vertrag zwar eine Probezeit festgelegt wurde, wir sie aber schon kennen stellt sich nun die Frage ob die Kündigung dann mit der Begründung Kündigung in der Probezeit ohne Angabe eines Grundes gültig ist.
Gibt es hier einen Unterschied, da sie von der Ausbildung, zum Nebenjob wieder zum Vollzeitjob gewechselt ist? Welche Konsequenzen kann es geben sofern wir die Kündigung aussprechen?
Gerne Ihre Rückmeldung zu meinen Fragen sowie ein konkreter Vorschlag zum Wortlaut der Kündigung.
Vielen Dank und viele Grüße
T. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
1.
Die Mitarbeiterin war vorher bereits geringfügig bei Ihnen beschäftigt. Damit ist sie bereits mehr als 6 Monate bei Ihnen tätig, so dass sie grundsätzlich Kündigungsschutz hat. Der Kündigungsschutz setzt zudem voraus, dass es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt, somit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte werden dabei jeweils anteilig entsprechend ihrer Stundenzahl mit gerechnet. Sofern in der Praxis damit regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden, könnte die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erheben, da sie in diesem Fall Kündigungsschutz hätte.
2.
Da die Mitarbeiterin zuvor bereits bei Ihnen auf geringfügiger Basis beschäftigt war, wäre die Vereinbarung einer Probezeit für die Vollzeittätigkeit nur dann wirksam erfolgt, wenn sie nach dem neuen Arbeitsvertrag andere Aufgaben ausübt als zuvor und damit ein sachlicher Grund für die Vereinbarung einer (neuen) Probezeit gegeben war, obwohl sie schon länger bei ihnen beschäftigt war.
Unabhängig davon wäre aber aufgrund des bereits länger als 6 Monate bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine Kündigung nicht mehr mit der kurzen Frist von 2 Wochen möglich, die nur in den ersten 6 Monaten des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses möglich ist (§ 622 Abs. 2 BGB). Daher käme hier nur eine Kündigung mit der Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats in Betracht. Sie können es natürlich versuchen, mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen. Wenn die Arbeitnehmerin dann aber Kündigungsschutzklage erheben sollte, wird das Gericht mit Sicherheit feststellen, dass diese Kündigungsfrist unwirksam ist. Daher empfehle ich, das Kündigungsschreiben wie folgt zu formulieren:
"Sehr geehrte Frau....
hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag vom 18.01.2020 während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Nur höchst vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächst möglichen Termin.
Mit freundlichen Grüßen"
Der zweite Satz des Kündigungsschreibens ist besonders wichtig, da die Kündigung mit einer Frist von 2 Wochen hier nicht mehr möglich wäre. Dennoch würde ich dies hier zunächst versuchen. In jedem Fall sollte daher aber vorsorglich der zweite Satz mit aufgenommen werden, damit dann zumindest die Frist von 4 Wochen greift. Es bleibt dann abzuwarten, ob die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung vorgehen wird.
3.
Sie müssen auch keine Gründe für die Kündigung in dem Kündigungsschreiben angeben. Falls die Mitarbeiterin aber Kündigungsschutzklage erheben sollte, müssten die Gründe dargelegt werden. Dann sollten die häufigen Fehlzeiten und die dadurch bedingten erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen als Grund angegeben werden. Wenn Sie möchten, können Sie aber auch bereits jetzt in dem Kündigungsschreiben den Grund "aus betriebsbedingten Gründen" angeben. Eerforderlich ist dies aber nicht. Sie können ihr dies ggfls. auch in einem Gespräch mündlich erläutern, sollten dann aber deutlich machen, dass Sie die häufigen Fehlzeiten betrieblich nicht kompensieren können.
4.
Falls die Mitarbeiterin derzeit arbeitsunfähig erkrankt ist, empfehle ich, ihr die Kündigung per Einschreiben-Einwurf oder per Boten mit Rücklaufzettel zustellen zu lassen, damit Sie den Nachweis des Zugangs haben. Die Kündigung muss der Mitarbeiterin im Original mit der Originalunterschrift zugehen.
Hinsichtlich der Frist ist anzumerken, dass eine Kündigung in der Probezeit immer noch bis zum letzten Tag der Probezeit mit der verkürzten Frist möglich ist. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Tag der Probezeit zugegangen sein. Wenn eine Probezeit wirksam vereinbart worden ist, kann daher grundsätzlich auch am 31.07. die Kündigung noch ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass sie der Mitarbeiterin an diesem Tag zugehen muss. Allerdings ist im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - aufgrund des bereits seit mehr als einem halben Jahr bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Kündigung mit der kurzen Frist von 2 Wochen nicht mehr möglich. Dennoch würde ich dies versuchen und den oben vorgeschlagenen Text für das Kündigungsschreiben verwenden. Hilfsweise würde dann die Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats greifen. Daher sollte die Kündigung spätestens morgen noch ausgesprochen werden, also der Mitarbeiterin zugehen.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen