Kreditzins? oder Unternehmenszins?
Fragestellung
Ich, jetzt Privatmann, bis Sept.. 1997 Unternehmer; habe einen Schuldner (eine große deutsche Versicherung). Diese Versicherung hat mich ruiniert. Gegen diese Versicherung habe ich erfolgreich im Nov. 2011 den Prozess gewonnen, durch Umstände wurden bis jetzt meinerseits noch keine Forderungen gestellt. Das Urteil lautet; das mir rückwirkend zum 01.10.1997 die gesamten entgangene Einnahmen aus meinem Gewerbebetrieb zustehen. Vor dem 31.12.2014 möchte ich die Sache abschließen, wegen der drohenden Zinsverjährung. Mit welchem Zinssatz kann ich nun rechnen. Zum einen habe ich selbst Kreditzinsen (7%) bei meiner Bank zahlen müssen, zuzüglich Verzugszinsen (6,95%). Bzw. die Versicherung schließlich Unternehmer ist und dort ein höherer Zinssatz über dem Basiszins zu erwarten ist?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist das Urteil entscheidend:
Ist dort im Tenor eine Verzinsung genannt, gilt diese zunächst. Wenn dort also z.B. steht
"Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.000 € nebst 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit dem 01.10.1997 zu zahlen"
gilt dieses und der jeweilige Basiszins muss dann bei der Bundesbank herausgesucht werden, weil er sich seit 97 fortlaufend verändert hat; jede Veränderung muss dann gesondert berechnet werden.
Sollte im Urteilstenor keine Verzinsung aufgeführt sein, wäre das ein fataler Fehler bei dem Klagantrag gewesen - denn dann können Sie gar keine Zinsen verlangen und die ausgeurteilten entgangenen Einnahmen müssten rückwirkend OHNE Zinsen geltend gemacht werden.
Das Gericht darf immer nur das höchstens ausurteilen, was beantragt worden ist. Und wurde der Zinsantrag vergessen, wurde es dann folgerichtig nicht ausgeurteilt und dann können Sie diese Zinsen auch nicht geltend machen .
Greift das alles nicht ein ( da man die Entscheidung nicht kennt, muss es etwas vage gefasst werden ), würde für eine Verzinsung dann NACHRANGIG § 288 BGB herangezogen werden:
Danach hätten Sie - da kein Verbraucher beteiligt ist - dann Anspruch auf eine Versinsung von 9 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz ( § 288 Abs. 2 BGB ). Es kommt also nicht darauf an, dass Sie jetzt Privatmann sind.
Die von Ihnen genannte höhere Gesamtverzinsung hätten als gesonderter Antrag im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen, damit es dann darüber zu einer Titulierung ( also Urteilsausspruch ) kommt. Ohne eine Titulierung werden Sie leider diesen höheren Zinsschaden nicht ersetzt verlangen können.
Bitte bedenken Sie, dass Sie kostenlose Nachfragefunktionen haben.
Für die Durchsetzung Ihre Forderungen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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für Recht anerkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.132,92 Euro nebst 7% Zinsen seit dem 27.11.1998 zu zahen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den über den 30.09.1997 hinaus eingetretenen, bzw. eintretenden materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 25.02.1993 zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, das die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gesamten eingetretenen und künftig eintretenden immateriellen Schaden aufgrund des Unfallereignisses vom 25.02.1993 zu ersetzen, unter berücksichtigung bereits gezahlter 25.564,59 Euro Schmerzensgeld
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
5. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 17% und die Beklagte 83%, und die Beklagte in diesem Umfang auch die Kosten des Streithelfers des Klägers
es ist leider wie befürchtet:
Bei Ziffer 1 ein ein Zinssatz festgelegt. Dieser ist bindend, auch wenn er merkwürdigerweise noch nicht einmal Prozentpunkte ÜBER den Basiszinssatz ausdrückt.
Insoweit bekommen Sie also lediglich auf die genannte Summe 7%.
Bei Ziffer 2 handelt es sich um einen Feststellungsantrag. Insoweit hat der Kollege offenbar komplett die Verzinsung vergessen. Zinsen wird es also nach diesem Urteil nicht automatisch für diesen Teil nicht geben.
Der Kollege hätte beantragen müssen, dass festgestellt wird, dass sämtlicher matiereller Schaden aus dem Unfallereignis 1993 zu ersetzen ist zzgl. 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz ab Entstehung der Schadenssummen.
ABER: Insoweit können Sie die Zinsschäden natürlich noch als materiellen Schaden beziffern.
Die Beklagte muss das aber nicht akzeptieren und dann bedarf es eines weiteren Prozesses, welches denn der materielle Schaden aus dem Unfallereignis 1993 ist. Denn bisher wurde nur der Feststellungsantrag gestellt, d.h. die Haftung dem Grunde nach ausgeurteilt, nicht die Höhe!
Kommt es dazu können dann bei dem dann auszurechnenden Geldbetrag die Zinsen wie in der Erstantwort geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg