Krankenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld I
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich benötige Unterstützung zu einer Frage bezüglich des Themas Krankenversicherungsschutz während des Bezugs von Arbeitslosengeld I und hoffe, dass Sie mir helfen können.
Der besseren Formatierung wegen finden Sie meine Frage im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen
A. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank zunächst für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
1.
Zunächst gehe ich davon aus, dass grundsätzlich eine Versicherungspflicht bei Ihnen nicht bestanden hat, da Sie ja bei der Techniker Krankenkasse freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen sind. Insofern müssen durch Sie dann die entsprechenden Entgeltgrenzen überschritten worden sein, damit eben auch eine gesetzliche Versicherungspflicht nicht entsteht und eine private Krankenversicherung Nachhinein möglich ist.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenpflegeversicherung in § 174 Abs. 3 SGB III geregelt. Demnach ist hier durchaus auf die Fünfjahresfrist abzustellen unter Verweis auf eine gesetzliche Krankenversicherung.
Dabei würde ich zunächst so argumentieren, dass gerade die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung keine Pflichtversicherung (allerdings dem Wortlaut nach eine gesetzliche Versicherung) ist und insofern bereits die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung bevor sie bei der Techniker Krankenkasse freiwillig gesetzlich versichert gewesen sind, vorhanden gewesen sein muss.
Dann dürfte es auch keine Probleme mit dem Fünfjahreszeitraum geben.
Allerdings widerspricht hier der Wortlaut des Gesetzestextes.
Ansonsten gilt, dass sie bei Bezug von Arbeitslosengeld grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung sind und insofern eine Befreiung davon möglich ist, wenn Sie, das ist soweit richtig, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert und entsprechend privat versichert waren.
Hier stellt sich insofern die oben genannte Frage nochmals, inwieweit eine freiwillige gesetzliche privat Versicherung unter die Maßgabe der gesetzlichen Versicherung fällt.
Man müsste hier noch etwas weiter in der die Kulissen schauen, welchen Sinn die Fünfjahresfrist eingeführt worden ist, mithin will man verhindern, dass gerade gesetzlich Versicherte, zeitnah in die private Krankenversicherung wechseln und hier hohe Beiträge gegebenenfalls entstehen, wobei auch darzustellen ist, dass in der Regel nur Beiträge in Höhe der gesetzlichen Pflichtversicherung übernommen werden.
Da Sie allerdings selbst bereits vorher schon aufgrund der Versicherungsfreiheit in die private Krankenversicherung, also bevor sie sich freiwillig versichert hatten, wechseln konnten, würde dies hier nicht greifen und ebenfalls als Gegenargument zu werten sein.
2.
grundsätzlich kann in einem Rahmen des Widerspruchs eine so genannte Verbrüderung entstehen, d.h., wenn Leistungen zu Unrecht gewährt worden sind, diese im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zurückgefordert werden können. Diese können allerdings auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens bei bemerken eines rechtswidrigen Bescheides zurückgefordert werden.
Insofern könnte die Berechnung der Sperrzeit durchaus neu vorgenommen werden. Möglicherweise könnte allerdings auch, je nachdem in welchem Umfang sie selbstständig tätig gewesen sind, eine Sperrzeit in der Zeit der Selbstständigkeit tatsächlich verlaufen, nämlich immer dann, wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld neben der Selbstständigkeit gehabt hätten und dies nicht geltend gemacht haben bzw. unter Sperrzeit nicht geltend machen konnten.
3.
Hinsichtlich des Ruhens der Krankenversicherung könnten Sie die Darstellung der Bundesagentur entgegenhalten, und einen entsprechenden Nachweis der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Agentur der privaten Versicherung vorliegen. Aufgrund dieser müsste dann ein Ruhen der privaten Krankenversicherung ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Bundesagentur möglich sein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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