Krankengeld - Gesetzliche Neuregelung § 46 SGB V seit Juli 2015
Beantwortet in unter 2 Stunden
Fragestellung
Seit 2012 werden Krankengeldzahlungen bei der KK eingefordert.
Krankheitszeitraum: Dez. 2009 - 31.01.2011
Zahlung von Krankengeld durch KK bis 31.07.2010 erfolgt.Krankmeldung ging bis 31.07. (Samstag einschl.).
Danach Ablehnung und keine weiteren Krankengeldzahlungen, da AU-Folgebescheinigung am 02.08. (Montag) erfolgte und somit die Krankmeldung nicht lückenlos sei.
Die nachfolgenden AU-Bescheinigungen bis 31.01. wurden von der KK als lückenlos anerkannt.
Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, eine Entscheidung des Hess. LSG ist noch nicht erfolgt.
Durch die gesetzliche Neuregelung würde in diesem Fall das "Lückenlose" erfüllt sein, die AU-Folgebescheinigung würde den Ansprüchen entsprechen..
Hat die gesetzliche Neuregelung eine positive Auswirkung auf die noch anhängige Klage?
Gibt es eine Argumentation, die in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Beachtung finden kann?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Volker S.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
In BR-Drs 641/14 (Gesetzentwurf)
auf S. 69 heißt es bloß zur Begründung der Neueinführung:
"Die Neuregelung des § 46 SGB V (Schaffung eines Anspruchs auf Krankengeld ab dem Tag, an dem die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist und Erhaltung des Krankengeldanspruchs bei geringfügig verspätet vorgelegter AU-Folgebescheinigung) bedeutet für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger eine nicht näher quantifizierbare Ent- lastung beim Erfüllungsaufwand. Die Bürgerinnen und Bürger müssen sich nicht mehr in teilweise sehr langwierigen Verfahren mit den Krankenkassen (Widerspruch, ggf. Ge- richtsverfahren) über ihren Anspruch auf Krankengeld auseinandersetzen"
Dem Wortlaut der Begründung lässt sich also nichts Näheres entnehmen.
Zwar wurde in LSG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2016 - L 1/4 KR 85/13 auf das Problem gar nicht eingegangen und die "Lücke" als Obliegenheitsverfehlung eingestuft.
Grds. spricht ferner eine "Neueinführung" einer Norm auch dafür, dass vorher die Rechtslage unklar war und man im Einzelfall nach Belieben entscheiden kann / konnte.
Mit LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2015 − L 5 KR 5457/13 sehe ich aber durchaus Erfolgsaussichten, wenn die Krankmeldung entsprechend § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V spätestens binnen 7 Tagen nachgereicht wurde.
Sollte es keine guten Gründe für die Nichtwahrung der 7 Tagesfrist geben, sieht es eher schlecht aus.
Das Gericht muss nämlich nur die alte Gesetzeslage zugrunde legen. Denn es hat nur die damalige Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zu beurteilen.
Sicherlich kann es aber zur "Stimmungsmache" nicht S.n. Zumal 2 Tage echt nur ein Klacks sind. Das kann man aber sicher zugunsten der einen oder andere Seite auslegen.
Wäre ich Richter, würde ich einen Vergleich über 50 % - 50 % vorschlagen. Aber die LSG dürften wohl eher weniger vergleichsorientiert wie "normale Gerichte" agieren.
MfG
D. Saeger
- RA -
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Die angesprochenen Hinweise als Frustbewertung zu bezeichnen, zeigt, dass man sich möglicherweise gar nicht weiter mit dem Sachverhalt - den aufgeworfenen Hinweisen - beschäftigt hat.
Die Belehrung oder der Rat, den Sachverhalt erst einmal zu verstehen, bevor man sich kritisch äußert, ist als Antwort unangebracht und trägt nicht zum Sachverhalt bei..
Auch der letzte Satz der Antwort enthält den Hinweis, dass man die Angelegenheit als beendet ansieht und kein weiterer Gedankenaustausch folgt.
Das wird akzeptiert.
Dennoch kann man mit dieser Antwort nicht zufrieden sein, denn sie ist in ihrer Gesamtheit nicht als ausgearbeitet, vertiefend und dem Anspruch der besonderen Fachkompetenz anzusehen. Da erwartet man im Grunde mehr.
Es wird angeregt die "Geld-Zurück-Garantie" zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Volker S.
Am besten lesen Sie gleich die zitierten Urteile mit.
Im Übrigen wurde § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nur als Parallelfall zitiert, der kurzfristige Versäumnisse rechtfertigen kann.
Glauben Sie mir: ich verstehe Ihren Sachverhalt besser als Sie. So auch die zitierten LSG.
Einen schönen Tag wünscht Ihnen
Ihr RA Saeger
MfG
D. Saeger