Kosten für Namensschilderauswechslung
Fragestellung
Ich bin Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Braunschweig, bei der euf einer Sitzung im März 2017 von den Eigentümern beschlossen wurde, das die Hausverwalterein die auch Mitglied der eigentümergemeinschaft ist für das Auswechselnsvon Mieternamen bei Miterwechseln am Briefkasten und an der gemeinschaftlichen klingelanlage draussen für jeden Wechsel der Namenschilder 15 Euro von jeweiligen Eigentümer kassieren darf.
Ich bin der Meinung die Briefkastenanlage und die Klingelschilder gehören zum Gemeinschaftseigentum und somit sind die Kosten auch von allen gemeinschaftlich zu tragen und nicht von jedem einzelnen Eigentümer denn sonst brauchte man kein Sondereigentum.
Insofern verstösst der Eigentümerbeschluss gegen geltendes Recht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben zwar grundsätzlich Recht, dass die Klingelanlage gem. § 16 II WEG umgelegt werden müssen.
Seit Inkrafttreten des WEG-Reformgesetzes haben die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz zu interessengerechter und verursacherorientierter Kostenverteilung.
Da die Erneuerung von Klingel- und Briefkastenschildern einen zusätzlichen Aufwand darstellt, können die Wohnungseigentümer nach § 21 VII WEG über eine entsprechende Kostenbelastung der jeweiligen Wohnungseigentümer beschließen, zu deren Gunsten die Erneuerung der Klingel- und Briefkastenschilder erfolgt.
Hierzu genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Die Abrechnung der entstandenen Kosten kann dann in der Jahreseinzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers erfolgen.
Daher ist der Beschluss, für Sie leider, wohl grundsätzlich in Ordnung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Mit freundlichen Grüßen
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