Kosten für die Doppelte Haushaltsführung
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
seit dem 01.01.2017 habe ich meinen Hauptwohnsitz von Brandenburg an der Havel in die Stadt Gifhorn verlagert. Dort wohne ich gemeinsam mit meiner Freundin in ihrer Eigentumswohnung. Meinen Zweitwohnsitz habe ich in Brandenburg an der Havel angemeldet. Dort arbeite ich und wohne an einigen Wochentagen in einer kleinen 1-Zimmer Wohnung (35 m2, 350,00 € monatliche Warmmiete exkl. Kosten für Strom, Internet, Mietvertrag vorhanden).
Für die Nutzung der Wohnung in Gifhorn erhält meine Freundin eine monatliche Mietzahlung in Höhe von 500,00 €. Die Zahlung wird mit dem Betreff: "Mietzahlung inkl. Nebenkosten" auf das Bankkonto meiner Freundin überwiesen. Einen separaten Mietvertrag haben wir nicht geschlossen.
Ich möchte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen. Genügen als Beweis für die doppelte Haushaltsführung die Überweisungsbeläge oder muss zwingend ein Mietvertrag zwischen meiner Freundin und mir vereinbart werden? Welche Beweispflicht habe ich allgemein, damit die doppelte Haushaltsführung vom FA akzeptiert wird?
Weiterhin ist wichtig zu wissen, ob meine Freundin die von mir geleisteten monatl. Mietzahlungen in ihrer Steuererklärung angeben muss (Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Wie oben geschrieben, lebe ich gemeinsam mit meiner Freundin in Ihrer Eigentumswohnung.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
B. N.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Voraussetzung ist, dass in Gifhorn der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt.
In Bezug auf den Haushalt in Gifhorn reicht es, wenn Sie Ihre Beteiligung an den Kosten des Haushalts nachweisen. Hierfür sollten die Überweisungen ausreichen, auf Anforderung des Finanzamts sind aber noch weitergehende Auskünfte zu erteilen.
Familienheimfahrten werden nur anerkannt, soweit sie tatsächlich durchgeführt werden, hier verlangt das Finanzamt gegebenenfalls Nachweise. Diese können, beispielsweise durch Nachweis der Jahresfahrleistung, Tankquittungen oder ähnliche Nachweise.
Ihre Freundin erzielt mit der Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, diese muss sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Müssen die Einküfte aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich angegeben werden? Denn vor etlichen Jahren gab es, lt. meinen Recherchen, ein Urteil vom Bundesfinanzhof (AZ IX R 100/93), dass, wenn Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einer Eigentumswohnung zusammenleben, der Eigentümer die Wohnung nicht steuerrechtlich wirksam an den Partner vermieten kann und insofern die "Mieteinkünfte" nicht angegeben werden müssen.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
dieses Urteil ist noch anwendbar (siehe R 21.4 "Nichteheliche Lebensgemeinschaft" EStR), solange es sich um eine gemeinsam genutzte Wohnung und eine Beteiligung an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung handelt. Solange Ihre Zahlungen in diesem Rahmen bleiben, kann Ihre Freundin somit auf eine Abgabe der Anlage V verzichten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater