Kosten des Erb- / Nachlassverfahren im Ausland steuerlich absetzbar
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich habe eine Frage zur steuerlichen Benadlung des Erb- / Nachlassverfahren im europäischen Ausland.
Im langjährigen Nachlassverfahren (seit 2014) welches im Frühjahr 2019 endlich abgeschlossen wurde und mir eine Immobilie zugestanden wurde sind mir durch dieses Verfahren erhebliche Kosten in Höhe von ca. 6500 EUR entstanden welche ich an die Notare Gerichte und Anwälte bezahlt habe.
Nun möchte ich wissen wie ich diese Kosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann.
Mit freundlichen GRüßen
Mario T.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo und vielen Dank für die Beauftragung per X-Mail (ich hatte eigentlich einen Chattermin notiert). Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Ein Ansatz in der Einkommensteuererklärung wäre nur dann als außergewöhnliche Belastung möglich, wenn Sie durch den Todesfall lediglich Kosten angefallen wären, aber kein Erbe zugesprochen wäre. Da das Erbe jedoch weitaus höher ist, als die angefallenen Kosten, steht Ihnen leider auch kein Abzug im Rahmen der Einkommensteuer zu. Im Übrigen wären auch nur "notwendige" Kosten abzugsfähig, also insbesondere Bestattungskosten.
Grundsätzlich sind Kosten des Nachlassverfahrens steuerlich im Rahmen der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Konkret heißt es in § 10 Abs. 5 ErbStG:
(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt,
...
3. als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähigdie Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.
Das heißt, dass Sie diese Kosten nachweisen müssten (einzeln, ggfs. übersetzt sofern diese nicht in deutscher Sprache vorliegen). Die in Absatz 3 genannte Pauschale von 10.300 EUR betrifft die gesamte Erbschaft und müsste je nach Erbquote aufgeteilt werden. Daher kann es sein, dass die nachgewiesenen Einzelkosten für Sie günstiger sind.
Sie tragen diese gesondert getragenen Erbfallkosten in der Anlage Erwerber zur Erbschaftsteuererklärung ein und fügen diese Belege der Erklärung bei. Das Erbschaftsteuerfinanzamt wird diese Kosten dann im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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jetz bin ich ein wenig verwirrt.. Zum Einem schreiben Sie wird ein Betrag in Höhe von 10300 EUR OHNE Nachweis abgezogen, dann im nächsten Abschnitt schreiben Sie dass ich diese Kosten nachweisen muss. Ich bin der einzige Erbe. Mit dem Nachweis habe ich keine Probleme, da alle bezahlten Rechnungen sauber dokumentiert sind und Übersetzungen kann ich erstellen lassen. Ist es so dass ich meine gesamten Rechnungen aus den Jahren 2017-2018 in Höhe von mittlerweile 7300 EUR steuerlich absetzen kann? Mfg
im Rahmen der Erbschaftsteuer können Sie die tatsächlichen Kosten auf jeden Fall absetzen. Wenn die Kosten zusammen mit den Bestattungskosten unter 10.300€ liegen, dann wird das Finanzamt die 10.300€ abziehen.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage ist damit beantwortet, sonst melden Sie sich bitte noch einmal.
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
mein Vater verstarb bereits 1991 und meine Mutter 1995. Beide verstarben in Deutschland. Erst kürzlich wurde in Kroatien das Nachlassverfahren (2014-2019) und damit die Übertragung der kompletten Erbschaft für beide abgeschlossen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, muss ich eine Erbschaftsteuererklärung im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2018 machen um die Kosten geltend zu machen? Die Nachlassverfahren (Vater) wurde 1992 und (Mutter) 2007 vor den deutschen Nachlassgerichten abgeschlossen.
Mfg
die Erbschaftsteuererklärung ist eine eigenständige Erklärung, also unabhängig von der Einkommensteuererklärung. Die Kosten können Sie nur in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Diese wirken sich allerdings auch nur dann aus, wenn das Erbe einen Betrag von 400.000 EUR (je Elternteil) übersteigt. Ansonsten fällt aufgrund der hohen Freibeträge zwischen Eltern und Kindern keine Erbschaftsteuer an, so dass sich diese Kosten nicht auswirken würden. In der Einkommensteuererklärung ist ein Ansatz der Kosten nicht möglich, da das Erbe diese Kosten sicherlich bei weitem übersteigt.
Schönen Gruß!