Korrektes Verhalten in Erbrechts-Angelegenheit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich habe eine Frage zum Bereich Erbrecht, da ich mir nicht sicher bin, wie ich mich in der gegenwärtigen Situation korrekt verhalte, so dass keine ungewollten Folgen auf mich zukommen.
Im März 2016 verstarb mein Großvater väterlicherseits. Da mein Vater bereits 2010 verstorben ist, rückte ich in der Erbfolge gemeinsam mit meinen Geschwistern an die Stelle meines Vaters.
Zu meinen Großeltern und deren Kindern habe ich bereits seit über 10 Jahren keinerlei Kontakt mehr.
Des weiteren ist mir bekannt, dass kein Vermögen vorhanden ist - im Gegenteil, es ist offensichtlich noch eine große Summe an Schulden zu bezahlen.
Aus diesem Grunde habe ich im August 2016 das Erbe ausgeschlagen (siehe Anhang).
Per förmliche Zustellung erreicht mich nun am 28.11.16 ein Schreiben des Amtsgerichts St. Wendel, welches ich in der Anlage ebenfalls beigefügt habe.
Hierin werde ich aufgefordert, mich dazu zu äußern, ob ich der Erteilung eines Zeugnisses auf die fortgesetzte Gütergemeinschaft zustimme.
Etwas befremdlich finde ich hierbei die ebenfalls beigefügte Niederschrift des Notars Dr. Baschab, worin meine Großmutter erklärt, dass kein Abkömmling auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichtet habe.
Wie verhalte ich mich jetzt richtig?
Meine Intention ist klar:
Ich bleibe definitiv bei meiner Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.
Ich möchte jetzt nur keinen Fehler machen und etwas falsches äußern, womit ich folglich doch noch für etwaige Schulden haftbar wäre.
Für die Hilfe vorab bereits vielen Dank!
Beste Grüße
S. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Erbe wird in aller Regel ausgeschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Vor diesem Hintergrund haben Sie durchaus richtig gehandelt.
Genau wie Sie es sehen, würde ich auf jeden Fall an der Ausschlagung festhalten, woran auch die beiden Schreiben nichts ändern. Im Einzelnen:
Der Ehestand der Gütergemeinschaft ist nur noch sehr selten anzutreffen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
§ 1416 Gesamtgut
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
§ 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie auch unbedingt die Stellungnahmefrist nicht fruchtlos verstreichen lassen, sondern sollten sich sofort bei dem Notar melden, was das Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft anbelangt.
Sie sollten der Fortsetzung der Gütergemeinschaft widersprechen.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft würde nämlich zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, also den gemeinsamen Kindern oder wie hier den eventuellen Enkeln, begründet, was Sie nicht wollen, insbesondere damit wieder durch die Hintertür Ihre Haftung hereingeholt werden würde.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Bedenkenlos weiterzuempfehlen!
besteht die Möglichkeit, mir noch eine Rechnung über die Beratung zukommen zu lassen?
Ich versuche dann, diese bei meiner Rechtsschutzversicherung einzureichen.
Besten Dank!
S. S.
In den Gärten 6
66894 Rosenkopf
... PDF genügt!
vielen Dank für Nachfrage, die ich gerne beantworte:
Eine Rechnung müssten Sie über das System von yourXpert zur Verfügung gestellt bekommen. Ich kann Ihnen da leider keine ausstellen. Ansonsten wenden Sie sich bitte an den Kundenservice von yourXpert - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Rechnung können Sie dann bei der Rechschutzversicherung einreichen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt