Korrekte Buchung von Zu/Abgängen von Peripheriegeräten bei Anlagegütern
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich bin Einzelunternehmer, ermittle meinen Gewinn mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) und bin zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Zu Beginn des Jahres habe ich einen neuen Laptop für die ausschließliche betriebliche Nutzung erworben. Da dieser nach Abzug der Vorsteuer einen Wert von etwa 1600€ netto hatte, habe ich diesen in das Anlageverzeichnis aufgenommen und schreibe diesen linear über 3 Jahre ab.
Über das Jahr verteilt habe ich weitere Peripheriegeräte (Dockingstation, Bildschirm, Webcam) erworben. Da jedes der Geräte zwar unter 800€ netto gekostet hat, nicht jedoch eigenständig nutzbar ist, habe ich jedes der Geräte nicht als GWG sondern als Zugang zum Anlagegut "Laptop" verbucht.
Kürzlich habe ich ein neues professionelles kabelgebundenes Mikrofon mit Mikrofonarm zur Tischmontantage für die Nutzung am Laptop erworben. Der Kostenpunkt vom Mikrofon und Mikrofonarm zusammen nach Abzug der Vorsteuer beträgt etwa 260€ netto. Da das Mikrofon alleine nicht eigenständig nutzbar ist, käme die Buchung als GWG wohl nicht in Betracht. Laut AfA-Tabelle sind kabelgebundene Mikrofone über 5 Jahre abzuschreiben. Sollte ich das Mikrofon trotz längerer Nutzungsdauer einfach als Zugang zum Anlagegut "Laptop" buchen?
Ich gehe gegenwärtig davon aus, dass ich den neu erworbenen Bildschirm und das neue Mikrofon länger verwenden werde, als den Laptop. Am Ende der 3-jährigen Nutzungsdauer wird der Laptop und die hinzugebuchten Peripheriegeräte bei Anlageabgang (Verkauf/Entsorgung) einen Restwert von 0€ erreicht haben, bei betrieblicher Weiterverwendung bleibt ein Erinnerungswert von 1€ für das Anlagegut stehen. Irgendwann wird der Laptop jedoch vom Unternehmen abgehen. Was passiert dann mit dem Bildschirm und dem Mikrofon, welche ich darüber hinaus nutzen will - ordne ich beide Wirtschaftsgüter dann mit einem Buchwert von je 0€ (?) einem in der Zukunft neu gekauften Laptop als Zugang zu oder lasse ich Sie einfach beim Anlagegut "Laptop" stehen und buche nur den Laptop selbst als Abgang?
Was wenn Bildschirm und Mikrofon noch immer existieren und betrieblich verwendet werden, jedoch keinem Anlagegut mehr zugeordnet sind und bei einer Betriebsprüfung entdeckt werden - schert sich dann der Betriebsprüfer darum?
Viele Grüße.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich Sie gerne unterstützen möchte.
Grundsätzlich würde ich das Mikrofon zum Laptop hinzu aktivieren und über 3 Jahre mit abschreiben. Aufgrund der Anschaffungskosten wird sich hier erfahrungsgemäß kein Prüfer näher mit beschäftigen um ein paar Euro weniger AfA pro Jahr heraus zu holen.
Wenn der Laptop irgendwann unbrauchbar wird oder veräußert ist, das Equipment aber noch bei Ihnen verbleibt, können Sie es einfach weiter verwenden und buchen den Laptop als Anlagenabgang heraus (mit dem dann vorhandenen Restbuchwert von 1 Euro oder 0 Euro). Der Prüfer wird hier nicht mehr danach fragen wo jetzt das Mikrofon oder der Bildschirm geblieben ist. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass er fragt, können Sie ja sogar noch nachweisen, dass diese noch vorhanden sind. Aber meiner Erfahrung ist, dass hier kein Prüfer mehr fragt, wo die Peripheriegeräte abgeblieben sind.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die nette Bewertung :-)