Korrekte Angabe von Umsatz aus Drittland in Umsatzsteuervoranmeldung
Fragestellung
Guten Tag,
Ich bin freiberuflicher Grafikdesigner und Umsatzsteuerpflichtig.
Ich habe Rechnungen, ohne Umsatzsteuer, an einen Unternehmer aus den USA ausgestellt. Es handelte sich um Grafikdienstleistungen.
Ein sogenannter "Seller´s Permit" des Kunden liegt mir vor. (ist dieser notwendig?)
Nun stellt sich mir die Frage, an welcher Stelle ich den Umsatz in der Elster Umsatzsteuervoranmeldung angebe.
Trifft dort Zeile 39 "Steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet"
oder
Zeile 41 "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu?
Und muss ich zusätzlich die Rechnung und den Sellers Permit anhängen?
Beste Grüße
S. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei einer sonstigen Leistung an einen Unternehmer ist der Leistungsort immer (fiktiv) an dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen bzw. die Betriebsstätte betreibt. Somit ist bei einem US-Amerikanischen Leistungsempfänger, der als Unternehmer bein Ihnen eine Leistung beszieht, der Ort der Lesitung in den USA und somit ist diese Leistung in Deutschland nicht steuerbar.
Ggf. müssen Sie einen Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers führen, hierzu kann die ggf. sellers permit dienen.
In der UStVA tragen Sie das in Zeile 41 "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" ein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich hätte nur eine verständnisfrage zum ganzen Vorgang.
Wie wird am Ende sicher gestellt, das die Steuern für die Leistung geleistet werden. Ich gebe die Steuerschuld ja an meinen Kunden ab. Und in der Umsatzsteuererklärung wird die Rechnung als solche, und somit die Kundendaten ja nicht aufgeführt (soweit ich weiß).
Wird einfach darauf vertraut, dass mein Kunde in den USA die fälligen Steuerabgaben leistet?
und noch eine Frage zur besagten Zeile 39. Diese würde bei Leistungsempfängern aus der EU zutreffen? Oder in welchem Fall müsste ich dort etwas eintragen?
Vielen Dank ud Beste Grüße
S. K.
beim Reverse-Charge-Verfahren müssen Sie im Regelfall keinen Regress befürchten. Die Steuer führt beim Leistungsempfänger in der Regel zum Vorsteuerabzug (auch im Ausland), so dass keine Steuerausfälle entstehen.
Zeile 39 ist für EU-Reverse-Charge-Fälle sowie auch für Reverse -Charge innerhalb Deutschlands, beispielsweise bei Bauunternehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Ich bedanke mich für die Kompetente Beratung und lasse gern eine Bewertung da.
Beste Grüße
S. K.